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- Besitzergreifung (Erste Form) geschieht z. B. an Landstrecken entweder als völkerrechtliche Begründung der Gebietshoheit oder als kriegerische Maßregel. Der Anfang muss mit der Aufrichtung einer obrigkeitlichen Gewalt gemacht werden. Die Bewohner des durch Besitzergreifung erworbenen Gebietes werden ipso facto Angehörige des Staates, der die Besitzergreifung vollzieht. Bei der zweiten Form der Besitzergreifung (occupatio bellica) gelten die besetzten Landesteile als im Kriegszustand, wobei die Regierungsrechte an den Befehlshaber der Okkupationstruppen übergehen. Besitzergreifung kann zur völkerrechtlichen Gebietsabtretung führen. Dazu bedarf es einer Abtretung der Gebietshoheit durch den Vorbesitzer. (de)
- Besitzergreifung (Erste Form) geschieht z. B. an Landstrecken entweder als völkerrechtliche Begründung der Gebietshoheit oder als kriegerische Maßregel. Der Anfang muss mit der Aufrichtung einer obrigkeitlichen Gewalt gemacht werden. Die Bewohner des durch Besitzergreifung erworbenen Gebietes werden ipso facto Angehörige des Staates, der die Besitzergreifung vollzieht. Bei der zweiten Form der Besitzergreifung (occupatio bellica) gelten die besetzten Landesteile als im Kriegszustand, wobei die Regierungsrechte an den Befehlshaber der Okkupationstruppen übergehen. Besitzergreifung kann zur völkerrechtlichen Gebietsabtretung führen. Dazu bedarf es einer Abtretung der Gebietshoheit durch den Vorbesitzer. (de)
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- Besitzergreifung (Erste Form) geschieht z. B. an Landstrecken entweder als völkerrechtliche Begründung der Gebietshoheit oder als kriegerische Maßregel. Der Anfang muss mit der Aufrichtung einer obrigkeitlichen Gewalt gemacht werden. Die Bewohner des durch Besitzergreifung erworbenen Gebietes werden ipso facto Angehörige des Staates, der die Besitzergreifung vollzieht. Bei der zweiten Form der Besitzergreifung (occupatio bellica) gelten die besetzten Landesteile als im Kriegszustand, wobei die Regierungsrechte an den Befehlshaber der Okkupationstruppen übergehen. (de)
- Besitzergreifung (Erste Form) geschieht z. B. an Landstrecken entweder als völkerrechtliche Begründung der Gebietshoheit oder als kriegerische Maßregel. Der Anfang muss mit der Aufrichtung einer obrigkeitlichen Gewalt gemacht werden. Die Bewohner des durch Besitzergreifung erworbenen Gebietes werden ipso facto Angehörige des Staates, der die Besitzergreifung vollzieht. Bei der zweiten Form der Besitzergreifung (occupatio bellica) gelten die besetzten Landesteile als im Kriegszustand, wobei die Regierungsrechte an den Befehlshaber der Okkupationstruppen übergehen. (de)
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- Besitzergreifung (de)
- Besitzergreifung (de)
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