Der Begriff des Besitzdieners bezeichnet in der Rechtswissenschaft denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft für jemand anderen ausübt. Im deutschen Sachenrecht ist er in § 855 BGB geregelt.

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  • Der Begriff des Besitzdieners bezeichnet in der Rechtswissenschaft denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft für jemand anderen ausübt. Im deutschen Sachenrecht ist er in § 855 BGB geregelt. (de)
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  • Der Begriff des Besitzdieners bezeichnet in der Rechtswissenschaft denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft für jemand anderen ausübt. Im deutschen Sachenrecht ist er in § 855 BGB geregelt. (de)
  • Der Begriff des Besitzdieners bezeichnet in der Rechtswissenschaft denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft für jemand anderen ausübt. Im deutschen Sachenrecht ist er in § 855 BGB geregelt. (de)
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  • Besitzdiener (de)
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