Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (lat. actio negatoria) bezeichnet im deutschen Recht den Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung oder Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegen. Er wird zu den dinglichen Ansprüchen gezählt und ist in § 1004 BGB normiert. Historisch leitet sich der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus der actio negatoria her.

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  • Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (lat. actio negatoria) bezeichnet im deutschen Recht den Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung oder Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegen. Er wird zu den dinglichen Ansprüchen gezählt und ist in § 1004 BGB normiert. Historisch leitet sich der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus der actio negatoria her. (de)
  • Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (lat. actio negatoria) bezeichnet im deutschen Recht den Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung oder Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegen. Er wird zu den dinglichen Ansprüchen gezählt und ist in § 1004 BGB normiert. Historisch leitet sich der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus der actio negatoria her. (de)
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  • Sachenrecht (de)
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  • Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (lat. actio negatoria) bezeichnet im deutschen Recht den Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung oder Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegen. Er wird zu den dinglichen Ansprüchen gezählt und ist in § 1004 BGB normiert. Historisch leitet sich der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus der actio negatoria her. (de)
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  • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (de)
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