Durch die Rechtsfigur der Beleihung werden Hoheitsrechte auf private Unternehmen oder natürliche Personen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung. Der Begriff des „Beliehenen“ (auch: beliehener Unternehmer) wurde von dem Nestor des deutschen Verwaltungsrechts Otto Mayer geprägt. Er hat jedoch keinen unmittelbaren Eingang in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gefunden, wird aber beispielsweise in § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig Holstein umschrieben als Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts.

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  • Durch die Rechtsfigur der Beleihung werden Hoheitsrechte auf private Unternehmen oder natürliche Personen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung. Der Begriff des „Beliehenen“ (auch: beliehener Unternehmer) wurde von dem Nestor des deutschen Verwaltungsrechts Otto Mayer geprägt. Er hat jedoch keinen unmittelbaren Eingang in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gefunden, wird aber beispielsweise in § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig Holstein umschrieben als Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. (de)
  • Durch die Rechtsfigur der Beleihung werden Hoheitsrechte auf private Unternehmen oder natürliche Personen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung. Der Begriff des „Beliehenen“ (auch: beliehener Unternehmer) wurde von dem Nestor des deutschen Verwaltungsrechts Otto Mayer geprägt. Er hat jedoch keinen unmittelbaren Eingang in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gefunden, wird aber beispielsweise in § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig Holstein umschrieben als Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. (de)
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  • Die Beleihung als verfassungsrechtliches Problem – Zur Zulässigkeit einer Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Private nach dem Grundgesetz (de)
  • Die Beleihung als verfassungsrechtliches Problem – Zur Zulässigkeit einer Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Private nach dem Grundgesetz (de)
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  • Durch die Rechtsfigur der Beleihung werden Hoheitsrechte auf private Unternehmen oder natürliche Personen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung. Der Begriff des „Beliehenen“ (auch: beliehener Unternehmer) wurde von dem Nestor des deutschen Verwaltungsrechts Otto Mayer geprägt. Er hat jedoch keinen unmittelbaren Eingang in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gefunden, wird aber beispielsweise in § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig Holstein umschrieben als Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. (de)
  • Durch die Rechtsfigur der Beleihung werden Hoheitsrechte auf private Unternehmen oder natürliche Personen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung. Der Begriff des „Beliehenen“ (auch: beliehener Unternehmer) wurde von dem Nestor des deutschen Verwaltungsrechts Otto Mayer geprägt. Er hat jedoch keinen unmittelbaren Eingang in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gefunden, wird aber beispielsweise in § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig Holstein umschrieben als Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. (de)
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  • Beleihung (de)
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