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- Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungsrecht eine Sozialversicherungs-Rechengröße. Sie ist der Betrag, bis zu welchem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. Die Beitragsbemessungsgrenze muss nicht mit der Versicherungspflichtgrenze übereinstimmen. So liegt in Deutschland seit 2003 die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. In der österreichischen Sozialversicherung hat die Höchstbeitragsgrundlage eine entsprechende Funktion. (de)
- Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungsrecht eine Sozialversicherungs-Rechengröße. Sie ist der Betrag, bis zu welchem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. Die Beitragsbemessungsgrenze muss nicht mit der Versicherungspflichtgrenze übereinstimmen. So liegt in Deutschland seit 2003 die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. In der österreichischen Sozialversicherung hat die Höchstbeitragsgrundlage eine entsprechende Funktion. (de)
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- Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungsrecht eine Sozialversicherungs-Rechengröße. Sie ist der Betrag, bis zu welchem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. In der österreichischen Sozialversicherung hat die Höchstbeitragsgrundlage eine entsprechende Funktion. (de)
- Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungsrecht eine Sozialversicherungs-Rechengröße. Sie ist der Betrag, bis zu welchem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. In der österreichischen Sozialversicherung hat die Höchstbeitragsgrundlage eine entsprechende Funktion. (de)
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- Beitragsbemessungsgrenze (de)
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