Der Behandlungswunsch eines Patienten ist eine wichtige, allerdings nicht die einzig ausschlaggebende Bedingung für eine medizinische Behandlung. Grundsätzlich muss zwischen einem erfüllbaren und unerfüllbaren sowie einem berechtigten und unberechtigten Behandlungswunsch unterschieden werden. In letzterem Fall wird auch von Patientenbegehrlichkeit gesprochen. Auf der anderen Seite stehen der Rechtsbegriff der guten Sitten sowie die Behandlungsfreiheit des Therapeuten, sofern er im speziellen Fall nicht ohnehin der Behandlungspflicht unterliegt.

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  • Der Behandlungswunsch eines Patienten ist eine wichtige, allerdings nicht die einzig ausschlaggebende Bedingung für eine medizinische Behandlung. Grundsätzlich muss zwischen einem erfüllbaren und unerfüllbaren sowie einem berechtigten und unberechtigten Behandlungswunsch unterschieden werden. In letzterem Fall wird auch von Patientenbegehrlichkeit gesprochen. Kann eine Person über ihre Behandlung krankheitsbedingt nicht mehr selbst entscheiden und liegt eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vor, muss entsprechend den gesetzlichen Grundlagen eine Zwangsbehandlung eingeleitet werden – siehe auch: Zwangseinweisung, Unterbringung. Auf der anderen Seite stehen der Rechtsbegriff der guten Sitten sowie die Behandlungsfreiheit des Therapeuten, sofern er im speziellen Fall nicht ohnehin der Behandlungspflicht unterliegt. Die Einwilligung (in das Therapieangebot) wieder bildet im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar mit dem Einverständnis. Gemeinsamer Oberbegriff ist hier wie dort das Einvernehmen. Eine Behandlungsmaßnahme wird nicht durchgeführt, wenn für sie weder eine Indikation noch ein Behandlungswunsch besteht. Ebenso gibt es keine Entscheidungsprobleme bei vorhandener Indikation und vorhandenem Behandlungswunsch. Schwierigkeiten bei der Entscheidungsfindung entstehen bei den Konstellationen, bei denen bezüglich Indikation und Behandlungswunsch ein Gegensatz besteht. (de)
  • Der Behandlungswunsch eines Patienten ist eine wichtige, allerdings nicht die einzig ausschlaggebende Bedingung für eine medizinische Behandlung. Grundsätzlich muss zwischen einem erfüllbaren und unerfüllbaren sowie einem berechtigten und unberechtigten Behandlungswunsch unterschieden werden. In letzterem Fall wird auch von Patientenbegehrlichkeit gesprochen. Kann eine Person über ihre Behandlung krankheitsbedingt nicht mehr selbst entscheiden und liegt eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vor, muss entsprechend den gesetzlichen Grundlagen eine Zwangsbehandlung eingeleitet werden – siehe auch: Zwangseinweisung, Unterbringung. Auf der anderen Seite stehen der Rechtsbegriff der guten Sitten sowie die Behandlungsfreiheit des Therapeuten, sofern er im speziellen Fall nicht ohnehin der Behandlungspflicht unterliegt. Die Einwilligung (in das Therapieangebot) wieder bildet im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar mit dem Einverständnis. Gemeinsamer Oberbegriff ist hier wie dort das Einvernehmen. Eine Behandlungsmaßnahme wird nicht durchgeführt, wenn für sie weder eine Indikation noch ein Behandlungswunsch besteht. Ebenso gibt es keine Entscheidungsprobleme bei vorhandener Indikation und vorhandenem Behandlungswunsch. Schwierigkeiten bei der Entscheidungsfindung entstehen bei den Konstellationen, bei denen bezüglich Indikation und Behandlungswunsch ein Gegensatz besteht. (de)
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  • Der Behandlungswunsch eines Patienten ist eine wichtige, allerdings nicht die einzig ausschlaggebende Bedingung für eine medizinische Behandlung. Grundsätzlich muss zwischen einem erfüllbaren und unerfüllbaren sowie einem berechtigten und unberechtigten Behandlungswunsch unterschieden werden. In letzterem Fall wird auch von Patientenbegehrlichkeit gesprochen. Auf der anderen Seite stehen der Rechtsbegriff der guten Sitten sowie die Behandlungsfreiheit des Therapeuten, sofern er im speziellen Fall nicht ohnehin der Behandlungspflicht unterliegt. (de)
  • Der Behandlungswunsch eines Patienten ist eine wichtige, allerdings nicht die einzig ausschlaggebende Bedingung für eine medizinische Behandlung. Grundsätzlich muss zwischen einem erfüllbaren und unerfüllbaren sowie einem berechtigten und unberechtigten Behandlungswunsch unterschieden werden. In letzterem Fall wird auch von Patientenbegehrlichkeit gesprochen. Auf der anderen Seite stehen der Rechtsbegriff der guten Sitten sowie die Behandlungsfreiheit des Therapeuten, sofern er im speziellen Fall nicht ohnehin der Behandlungspflicht unterliegt. (de)
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  • Behandlungswunsch (de)
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