Die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen (Lebensmittelbedarfsgegenstände) erlaubt sind und wie hoch die Kontamination auf den Körper bzw. aus der Verpackung in die Lebensmittel sein darf. Die Verordnung ist die Umsetzung unter anderem der EG-Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und den Aktualisierungen bzw. Änderungen 2007/19/EG, 2011/8/EU.

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  • Die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen (Lebensmittelbedarfsgegenstände) erlaubt sind und wie hoch die Kontamination auf den Körper bzw. aus der Verpackung in die Lebensmittel sein darf. Die Verordnung ist die Umsetzung unter anderem der EG-Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und den Aktualisierungen bzw. Änderungen 2007/19/EG, 2011/8/EU. Bei den Lebensmittelverpackungen wird von einem typischen Verbraucherverhalten ausgegangen. Dazu gehört, dass Lebensmittel vorschriftsmäßig konsumiert werden (kurze Lagerung nach dem Öffnen der Verpackung; keine Lagerung über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus). Die Konsummenge von zum Beispiel Fett ist nicht höher als 200 g pro Tag. Die Richtlinie legt spezifische Migrationsgrenzwerte für Lebensmittel fest. Für nicht zugelassene Stoffe dürfen maximal 0,01 mg Substanzen aus der Verpackung in 1 kg Lebensmittel übertreten. Für zugelassene Stoffe liegt er im Allgemeinen bei 60 mg pro 1 kg Lebensmittel bzw 0,6 mg pro dm² Verpackungsoberfläche. Ergänzungen zu der Verordnung legen auch Grenzwerte für ausgewählte Materialien fest. (de)
  • Die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen (Lebensmittelbedarfsgegenstände) erlaubt sind und wie hoch die Kontamination auf den Körper bzw. aus der Verpackung in die Lebensmittel sein darf. Die Verordnung ist die Umsetzung unter anderem der EG-Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und den Aktualisierungen bzw. Änderungen 2007/19/EG, 2011/8/EU. Bei den Lebensmittelverpackungen wird von einem typischen Verbraucherverhalten ausgegangen. Dazu gehört, dass Lebensmittel vorschriftsmäßig konsumiert werden (kurze Lagerung nach dem Öffnen der Verpackung; keine Lagerung über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus). Die Konsummenge von zum Beispiel Fett ist nicht höher als 200 g pro Tag. Die Richtlinie legt spezifische Migrationsgrenzwerte für Lebensmittel fest. Für nicht zugelassene Stoffe dürfen maximal 0,01 mg Substanzen aus der Verpackung in 1 kg Lebensmittel übertreten. Für zugelassene Stoffe liegt er im Allgemeinen bei 60 mg pro 1 kg Lebensmittel bzw 0,6 mg pro dm² Verpackungsoberfläche. Ergänzungen zu der Verordnung legen auch Grenzwerte für ausgewählte Materialien fest. (de)
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  • Art. 2 G vom 15. Februar 2016
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  • Bedarfsgegenständeverordnung
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  • Die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen (Lebensmittelbedarfsgegenstände) erlaubt sind und wie hoch die Kontamination auf den Körper bzw. aus der Verpackung in die Lebensmittel sein darf. Die Verordnung ist die Umsetzung unter anderem der EG-Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und den Aktualisierungen bzw. Änderungen 2007/19/EG, 2011/8/EU. (de)
  • Die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen (Lebensmittelbedarfsgegenstände) erlaubt sind und wie hoch die Kontamination auf den Körper bzw. aus der Verpackung in die Lebensmittel sein darf. Die Verordnung ist die Umsetzung unter anderem der EG-Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und den Aktualisierungen bzw. Änderungen 2007/19/EG, 2011/8/EU. (de)
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  • Bedarfsgegenständeverordnung (de)
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