Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein österreichisches Gesetz, welches die Dienstverhältnisse aller Bediensteten regelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesebene) stehen, also Bundesbeamte. Sie werden im Gesetz als Beamte bezeichnet (§ 1 Abs. 1 BDG). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet, seither spricht man von Beamtendienstrecht.

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  • Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein österreichisches Gesetz, welches die Dienstverhältnisse aller Bediensteten regelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesebene) stehen, also Bundesbeamte. Sie werden im Gesetz als Beamte bezeichnet (§ 1 Abs. 1 BDG). Auf die ebenfalls beamteten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sondern das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (§ 1 Abs. 2 BDG). Auf Staatsanwälte, für die ebenfalls das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz gilt, ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz nur teilweise anzuwenden (§ 1 Abs. 3 BDG). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet, seither spricht man von Beamtendienstrecht. (de)
  • Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein österreichisches Gesetz, welches die Dienstverhältnisse aller Bediensteten regelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesebene) stehen, also Bundesbeamte. Sie werden im Gesetz als Beamte bezeichnet (§ 1 Abs. 1 BDG). Auf die ebenfalls beamteten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sondern das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (§ 1 Abs. 2 BDG). Auf Staatsanwälte, für die ebenfalls das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz gilt, ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz nur teilweise anzuwenden (§ 1 Abs. 3 BDG). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet, seither spricht man von Beamtendienstrecht. (de)
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  • Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten
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  • Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein österreichisches Gesetz, welches die Dienstverhältnisse aller Bediensteten regelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesebene) stehen, also Bundesbeamte. Sie werden im Gesetz als Beamte bezeichnet (§ 1 Abs. 1 BDG). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet, seither spricht man von Beamtendienstrecht. (de)
  • Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein österreichisches Gesetz, welches die Dienstverhältnisse aller Bediensteten regelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesebene) stehen, also Bundesbeamte. Sie werden im Gesetz als Beamte bezeichnet (§ 1 Abs. 1 BDG). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet, seither spricht man von Beamtendienstrecht. (de)
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