Unter der Autonomie des Steuerrechts versteht man die Selbständigkeit gegenüber dem Zivilrecht, das zwar vorher existierte (Vorherigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), aber deswegen im Bereich der Besteuerung nicht vorrangig gilt, sondern nur die Grundordnung für die Beurteilung wirtschaftlicher Vorgänge schafft. So ist es möglich, dass das Steuerrecht den gleichen Sachverhalt anders behandelt als das Zivilrecht, was u.a. § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung zeigt. Es gibt jedoch auch die Meinung, dass dem Zivilrecht Rangpriorität zukomme, es also dem Steuerrecht vorgehe, soweit es sich nicht um dispositive - also abdingbare - Vorschriften handele.

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  • Unter der Autonomie des Steuerrechts versteht man die Selbständigkeit gegenüber dem Zivilrecht, das zwar vorher existierte (Vorherigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), aber deswegen im Bereich der Besteuerung nicht vorrangig gilt, sondern nur die Grundordnung für die Beurteilung wirtschaftlicher Vorgänge schafft. So ist es möglich, dass das Steuerrecht den gleichen Sachverhalt anders behandelt als das Zivilrecht, was u.a. § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung zeigt. Es gibt jedoch auch die Meinung, dass dem Zivilrecht Rangpriorität zukomme, es also dem Steuerrecht vorgehe, soweit es sich nicht um dispositive - also abdingbare - Vorschriften handele. (de)
  • Unter der Autonomie des Steuerrechts versteht man die Selbständigkeit gegenüber dem Zivilrecht, das zwar vorher existierte (Vorherigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), aber deswegen im Bereich der Besteuerung nicht vorrangig gilt, sondern nur die Grundordnung für die Beurteilung wirtschaftlicher Vorgänge schafft. So ist es möglich, dass das Steuerrecht den gleichen Sachverhalt anders behandelt als das Zivilrecht, was u.a. § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung zeigt. Es gibt jedoch auch die Meinung, dass dem Zivilrecht Rangpriorität zukomme, es also dem Steuerrecht vorgehe, soweit es sich nicht um dispositive - also abdingbare - Vorschriften handele. (de)
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  • Unter der Autonomie des Steuerrechts versteht man die Selbständigkeit gegenüber dem Zivilrecht, das zwar vorher existierte (Vorherigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), aber deswegen im Bereich der Besteuerung nicht vorrangig gilt, sondern nur die Grundordnung für die Beurteilung wirtschaftlicher Vorgänge schafft. So ist es möglich, dass das Steuerrecht den gleichen Sachverhalt anders behandelt als das Zivilrecht, was u.a. § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung zeigt. Es gibt jedoch auch die Meinung, dass dem Zivilrecht Rangpriorität zukomme, es also dem Steuerrecht vorgehe, soweit es sich nicht um dispositive - also abdingbare - Vorschriften handele. (de)
  • Unter der Autonomie des Steuerrechts versteht man die Selbständigkeit gegenüber dem Zivilrecht, das zwar vorher existierte (Vorherigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), aber deswegen im Bereich der Besteuerung nicht vorrangig gilt, sondern nur die Grundordnung für die Beurteilung wirtschaftlicher Vorgänge schafft. So ist es möglich, dass das Steuerrecht den gleichen Sachverhalt anders behandelt als das Zivilrecht, was u.a. § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung zeigt. Es gibt jedoch auch die Meinung, dass dem Zivilrecht Rangpriorität zukomme, es also dem Steuerrecht vorgehe, soweit es sich nicht um dispositive - also abdingbare - Vorschriften handele. (de)
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  • Autonomie des Steuerrechts (de)
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