Um als DDR-Bürger aus der DDR legal auswandern zu können, also die innerdeutsche Grenze oder die Berliner Mauer ohne Gefahr für Freiheit, Leib und Leben passieren zu können, unter Vermeidung einer Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR, bedurfte es dieses Ausreiseantrages. Ein Verlassen der DDR, ebenso Versuche, ohne staatliche Genehmigung wurde als Republikflucht strafrechtlich verfolgt. Wer gefasst wurde, geriet in politische Haft.

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  • Um als DDR-Bürger aus der DDR legal auswandern zu können, also die innerdeutsche Grenze oder die Berliner Mauer ohne Gefahr für Freiheit, Leib und Leben passieren zu können, unter Vermeidung einer Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR, bedurfte es dieses Ausreiseantrages. Ein Verlassen der DDR, ebenso Versuche, ohne staatliche Genehmigung wurde als Republikflucht strafrechtlich verfolgt. Wer gefasst wurde, geriet in politische Haft. Anders verhielt es sich in der Bundesrepublik Deutschland, wo es lediglich der Beantragung eines Reisepasses bedurfte, mit dem freizügiges Ausreisen möglich war. In diesem Sinne verwehrte die DDR-Regierung ihren Bürgern bis zum Mauerfall die Reisefreiheit. Mit dem Mauerfall am 9. November 1989 endete die Ära der Ausreiseanträge. Wer einen Ausreiseantrag in den Westen stellte, musste mit zum Teil langwierigen und harten Schikanen rechnen, bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung. Aber es bestand tatsächlich die Möglichkeit, auf diese Weise die DDR zu verlassen. Die Ausreisebewegung war ein großes Problem für die DDR-Machthaber. Dazu wurden etliche geheime Befehle und Anordnungen erlassen. Obschon sich Antragsteller ab 1975 auf das zugesicherte Recht auf Freizügigkeit der von Erich Honecker unterzeichneten KSZE-Schlussakte von Helsinki beriefen, wurden sie als „rechtswidrige Übersiedlungsersucher“ diffamiert und mit massiven persönlichen, familiären und beruflichen Repressalien belegt. (de)
  • Um als DDR-Bürger aus der DDR legal auswandern zu können, also die innerdeutsche Grenze oder die Berliner Mauer ohne Gefahr für Freiheit, Leib und Leben passieren zu können, unter Vermeidung einer Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR, bedurfte es dieses Ausreiseantrages. Ein Verlassen der DDR, ebenso Versuche, ohne staatliche Genehmigung wurde als Republikflucht strafrechtlich verfolgt. Wer gefasst wurde, geriet in politische Haft. Anders verhielt es sich in der Bundesrepublik Deutschland, wo es lediglich der Beantragung eines Reisepasses bedurfte, mit dem freizügiges Ausreisen möglich war. In diesem Sinne verwehrte die DDR-Regierung ihren Bürgern bis zum Mauerfall die Reisefreiheit. Mit dem Mauerfall am 9. November 1989 endete die Ära der Ausreiseanträge. Wer einen Ausreiseantrag in den Westen stellte, musste mit zum Teil langwierigen und harten Schikanen rechnen, bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung. Aber es bestand tatsächlich die Möglichkeit, auf diese Weise die DDR zu verlassen. Die Ausreisebewegung war ein großes Problem für die DDR-Machthaber. Dazu wurden etliche geheime Befehle und Anordnungen erlassen. Obschon sich Antragsteller ab 1975 auf das zugesicherte Recht auf Freizügigkeit der von Erich Honecker unterzeichneten KSZE-Schlussakte von Helsinki beriefen, wurden sie als „rechtswidrige Übersiedlungsersucher“ diffamiert und mit massiven persönlichen, familiären und beruflichen Repressalien belegt. (de)
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  • Um als DDR-Bürger aus der DDR legal auswandern zu können, also die innerdeutsche Grenze oder die Berliner Mauer ohne Gefahr für Freiheit, Leib und Leben passieren zu können, unter Vermeidung einer Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR, bedurfte es dieses Ausreiseantrages. Ein Verlassen der DDR, ebenso Versuche, ohne staatliche Genehmigung wurde als Republikflucht strafrechtlich verfolgt. Wer gefasst wurde, geriet in politische Haft. (de)
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  • Ausreiseantrag (de)
  • Ausreiseantrag (de)
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