Ausnahmegerichte sind nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 223; 8, 182) Gerichte, die in Abweichung von den allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ad hoc zur Entscheidung bestimmter Einzelfälle gebildet werden. Solche Gerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend durch Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verboten.

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  • Ausnahmegerichte sind nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 223; 8, 182) Gerichte, die in Abweichung von den allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ad hoc zur Entscheidung bestimmter Einzelfälle gebildet werden. Solche Gerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend durch Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verboten. (de)
  • Ausnahmegerichte sind nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 223; 8, 182) Gerichte, die in Abweichung von den allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ad hoc zur Entscheidung bestimmter Einzelfälle gebildet werden. Solche Gerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend durch Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verboten. (de)
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  • Ausnahmegerichte sind nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 223; 8, 182) Gerichte, die in Abweichung von den allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ad hoc zur Entscheidung bestimmter Einzelfälle gebildet werden. Solche Gerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend durch Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verboten. (de)
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  • Ausnahmegericht (de)
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