Als Auschwitz-Erlass wird der Erlass des Reichsführers SS Heinrich Himmler vom 16. Dezember 1942 bezeichnet, mit dem die Deportation der innerhalb des Deutschen Reichs lebenden Sinti und Roma angeordnet wurde, um sie als Minderheiten – anders als bei vorausgegangenen individuellen oder kollektiven Deportationen – komplett zu vernichten. Der Erlass selbst ist nicht überliefert. Er wird in den ihm folgenden Ausführungsbestimmungen („Schnellbrief“) des Reichskriminalpolizeiamts (RKPA) vom 29. Januar 1943 als Bezug zitiert:

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  • Als Auschwitz-Erlass wird der Erlass des Reichsführers SS Heinrich Himmler vom 16. Dezember 1942 bezeichnet, mit dem die Deportation der innerhalb des Deutschen Reichs lebenden Sinti und Roma angeordnet wurde, um sie als Minderheiten – anders als bei vorausgegangenen individuellen oder kollektiven Deportationen – komplett zu vernichten. Der Erlass selbst ist nicht überliefert. Er wird in den ihm folgenden Ausführungsbestimmungen („Schnellbrief“) des Reichskriminalpolizeiamts (RKPA) vom 29. Januar 1943 als Bezug zitiert: „Auf Befehl des Reichsführers SS vom 16.12.42 – Tgb. Nr. I 2652/42 Ad./RF/V. – sind Zigeunermischlinge, Rom-Zigeuner und nicht deutschblütige Angehörige zigeunerischer Sippen balkanischer Herkunft nach bestimmten Richtlinien auszuwählen und in einer Aktion von wenigen Wochen in ein Konzentrationslager einzuweisen. Dieser Personenkreis wird im nachstehenden kurz als 'zigeunerische Personen' bezeichnet. Die Einweisung erfolgt ohne Rücksicht auf den Mischlingsgrad familienweise in das Konzentrationslager (Zigeunerlager) Auschwitz.“ Der Schnellbrief trug den Titel „Einweisung von Zigeunermischlingen, Rom-Zigeunern und balkanischen Zigeunern in ein Konzentrationslager.“ Gleichartige Deportationsanordnungen ergingen am 26. und 28. Januar 1943 für die „Donau- und Alpenreichsgaue“ sowie am 29. März 1943 für den Bezirk Bialystok, das Elsass, Lothringen, Belgien, Luxemburg und die Niederlande. Gegenüber den burgenländischen und den ostpreußischen Roma verwies das RKPA auf ähnliche Anweisungen vom 26. Mai bzw. 1. Oktober 1941 sowie vom 6. Juli 1942. Eine Vorstufe des Erlasses war das Himmler-Thierack-Abkommen vom 17. September 1942. Es lautete: Asoziale Elemente aus dem Strafvollzug, Juden, Zigeuner, Russen, Ukrainer (sollen) an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit ausgeliefert werden. (de)
  • Als Auschwitz-Erlass wird der Erlass des Reichsführers SS Heinrich Himmler vom 16. Dezember 1942 bezeichnet, mit dem die Deportation der innerhalb des Deutschen Reichs lebenden Sinti und Roma angeordnet wurde, um sie als Minderheiten – anders als bei vorausgegangenen individuellen oder kollektiven Deportationen – komplett zu vernichten. Der Erlass selbst ist nicht überliefert. Er wird in den ihm folgenden Ausführungsbestimmungen („Schnellbrief“) des Reichskriminalpolizeiamts (RKPA) vom 29. Januar 1943 als Bezug zitiert: „Auf Befehl des Reichsführers SS vom 16.12.42 – Tgb. Nr. I 2652/42 Ad./RF/V. – sind Zigeunermischlinge, Rom-Zigeuner und nicht deutschblütige Angehörige zigeunerischer Sippen balkanischer Herkunft nach bestimmten Richtlinien auszuwählen und in einer Aktion von wenigen Wochen in ein Konzentrationslager einzuweisen. Dieser Personenkreis wird im nachstehenden kurz als 'zigeunerische Personen' bezeichnet. Die Einweisung erfolgt ohne Rücksicht auf den Mischlingsgrad familienweise in das Konzentrationslager (Zigeunerlager) Auschwitz.“ Der Schnellbrief trug den Titel „Einweisung von Zigeunermischlingen, Rom-Zigeunern und balkanischen Zigeunern in ein Konzentrationslager.“ Gleichartige Deportationsanordnungen ergingen am 26. und 28. Januar 1943 für die „Donau- und Alpenreichsgaue“ sowie am 29. März 1943 für den Bezirk Bialystok, das Elsass, Lothringen, Belgien, Luxemburg und die Niederlande. Gegenüber den burgenländischen und den ostpreußischen Roma verwies das RKPA auf ähnliche Anweisungen vom 26. Mai bzw. 1. Oktober 1941 sowie vom 6. Juli 1942. Eine Vorstufe des Erlasses war das Himmler-Thierack-Abkommen vom 17. September 1942. Es lautete: Asoziale Elemente aus dem Strafvollzug, Juden, Zigeuner, Russen, Ukrainer (sollen) an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit ausgeliefert werden. (de)
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  • Als Auschwitz-Erlass wird der Erlass des Reichsführers SS Heinrich Himmler vom 16. Dezember 1942 bezeichnet, mit dem die Deportation der innerhalb des Deutschen Reichs lebenden Sinti und Roma angeordnet wurde, um sie als Minderheiten – anders als bei vorausgegangenen individuellen oder kollektiven Deportationen – komplett zu vernichten. Der Erlass selbst ist nicht überliefert. Er wird in den ihm folgenden Ausführungsbestimmungen („Schnellbrief“) des Reichskriminalpolizeiamts (RKPA) vom 29. Januar 1943 als Bezug zitiert: (de)
  • Als Auschwitz-Erlass wird der Erlass des Reichsführers SS Heinrich Himmler vom 16. Dezember 1942 bezeichnet, mit dem die Deportation der innerhalb des Deutschen Reichs lebenden Sinti und Roma angeordnet wurde, um sie als Minderheiten – anders als bei vorausgegangenen individuellen oder kollektiven Deportationen – komplett zu vernichten. Der Erlass selbst ist nicht überliefert. Er wird in den ihm folgenden Ausführungsbestimmungen („Schnellbrief“) des Reichskriminalpolizeiamts (RKPA) vom 29. Januar 1943 als Bezug zitiert: (de)
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