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- Aufwendungsersatz ist der durch vielfältige Ansprüche gesicherte Ersatz von Aufwendungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Aufwendungsersatzansprüche. So finden sich diesbezügliche Regelungen etwa im allgemeinen Schuldrecht im Rahmen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in § 284 BGB. Im besonderen Schuldrecht ist ein Aufwendungsersatzanspruch beispielsweise im Mietrecht in § 536a Abs. 2 BGB, im Werkvertragsrecht in § 634 Nr.2, § 637 BGB, beim Auftrag in § 670 BGB, bei der GoA in § 683 BGB oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags in § 693 BGB geregelt. Statt dem Ersatzberechtigten seine tatsächlich geleisteten Aufwendungen zu ersetzen, kann der Ersatzverpflichtete ihn auch von einem noch nicht erfüllten Anspruch eines Dritten (Drittgläubiger) befreien (Befreiungsanspruch). (de)
- Aufwendungsersatz ist der durch vielfältige Ansprüche gesicherte Ersatz von Aufwendungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Aufwendungsersatzansprüche. So finden sich diesbezügliche Regelungen etwa im allgemeinen Schuldrecht im Rahmen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in § 284 BGB. Im besonderen Schuldrecht ist ein Aufwendungsersatzanspruch beispielsweise im Mietrecht in § 536a Abs. 2 BGB, im Werkvertragsrecht in § 634 Nr.2, § 637 BGB, beim Auftrag in § 670 BGB, bei der GoA in § 683 BGB oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags in § 693 BGB geregelt. Statt dem Ersatzberechtigten seine tatsächlich geleisteten Aufwendungen zu ersetzen, kann der Ersatzverpflichtete ihn auch von einem noch nicht erfüllten Anspruch eines Dritten (Drittgläubiger) befreien (Befreiungsanspruch). (de)
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- Aufwendungsersatz ist der durch vielfältige Ansprüche gesicherte Ersatz von Aufwendungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Aufwendungsersatzansprüche. So finden sich diesbezügliche Regelungen etwa im allgemeinen Schuldrecht im Rahmen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in § 284 BGB. Im besonderen Schuldrecht ist ein Aufwendungsersatzanspruch beispielsweise im Mietrecht in § 536a Abs. 2 BGB, im Werkvertragsrecht in § 634 Nr.2, § 637 BGB, beim Auftrag in § 670 BGB, bei der GoA in § 683 BGB oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags in § 693 BGB geregelt. (de)
- Aufwendungsersatz ist der durch vielfältige Ansprüche gesicherte Ersatz von Aufwendungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Aufwendungsersatzansprüche. So finden sich diesbezügliche Regelungen etwa im allgemeinen Schuldrecht im Rahmen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in § 284 BGB. Im besonderen Schuldrecht ist ein Aufwendungsersatzanspruch beispielsweise im Mietrecht in § 536a Abs. 2 BGB, im Werkvertragsrecht in § 634 Nr.2, § 637 BGB, beim Auftrag in § 670 BGB, bei der GoA in § 683 BGB oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags in § 693 BGB geregelt. (de)
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- Aufwendungsersatz (de)
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