Ein Auffanggrundrecht stellt methodisch-juristisch betrachtet einen Auffangtatbestand im Grundrechtskatalog dar. Man bezeichnet die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als typisches Auffanggrundrecht. Zum Beispiel tritt das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in vielen Fällen hinter das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zurück.Die Idee des Auffanggrundrechts gründet auf dem Elfes-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1957, in dem der Begriff selbst aber noch nicht verwendet wird.

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  • Ein Auffanggrundrecht stellt methodisch-juristisch betrachtet einen Auffangtatbestand im Grundrechtskatalog dar. Man bezeichnet die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als typisches Auffanggrundrecht. Zum Beispiel tritt das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in vielen Fällen hinter das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zurück.Die Idee des Auffanggrundrechts gründet auf dem Elfes-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1957, in dem der Begriff selbst aber noch nicht verwendet wird. (de)
  • Ein Auffanggrundrecht stellt methodisch-juristisch betrachtet einen Auffangtatbestand im Grundrechtskatalog dar. Man bezeichnet die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als typisches Auffanggrundrecht. Zum Beispiel tritt das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in vielen Fällen hinter das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zurück.Die Idee des Auffanggrundrechts gründet auf dem Elfes-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1957, in dem der Begriff selbst aber noch nicht verwendet wird. (de)
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  • Ein Auffanggrundrecht stellt methodisch-juristisch betrachtet einen Auffangtatbestand im Grundrechtskatalog dar. Man bezeichnet die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als typisches Auffanggrundrecht. Zum Beispiel tritt das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in vielen Fällen hinter das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zurück.Die Idee des Auffanggrundrechts gründet auf dem Elfes-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1957, in dem der Begriff selbst aber noch nicht verwendet wird. (de)
  • Ein Auffanggrundrecht stellt methodisch-juristisch betrachtet einen Auffangtatbestand im Grundrechtskatalog dar. Man bezeichnet die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als typisches Auffanggrundrecht. Zum Beispiel tritt das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in vielen Fällen hinter das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zurück.Die Idee des Auffanggrundrechts gründet auf dem Elfes-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1957, in dem der Begriff selbst aber noch nicht verwendet wird. (de)
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  • Auffanggrundrecht (de)
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