Die Atypische Netznutzung ist eine verbraucherseitige Entlastung des Bedarfs an elektrischer Energie zu bestimmten Spitzenlastzeiten von großen Stromverbrauchern, die so ein vermindertes Netzentgelt geltend machen können. Sie liegt gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vor, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannungsebene erheblich abweicht.

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  • Die Atypische Netznutzung ist eine verbraucherseitige Entlastung des Bedarfs an elektrischer Energie zu bestimmten Spitzenlastzeiten von großen Stromverbrauchern, die so ein vermindertes Netzentgelt geltend machen können. Sie liegt gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vor, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannungsebene erheblich abweicht. (de)
  • Die Atypische Netznutzung ist eine verbraucherseitige Entlastung des Bedarfs an elektrischer Energie zu bestimmten Spitzenlastzeiten von großen Stromverbrauchern, die so ein vermindertes Netzentgelt geltend machen können. Sie liegt gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vor, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannungsebene erheblich abweicht. (de)
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  • Die Atypische Netznutzung ist eine verbraucherseitige Entlastung des Bedarfs an elektrischer Energie zu bestimmten Spitzenlastzeiten von großen Stromverbrauchern, die so ein vermindertes Netzentgelt geltend machen können. Sie liegt gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vor, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannungsebene erheblich abweicht. (de)
  • Die Atypische Netznutzung ist eine verbraucherseitige Entlastung des Bedarfs an elektrischer Energie zu bestimmten Spitzenlastzeiten von großen Stromverbrauchern, die so ein vermindertes Netzentgelt geltend machen können. Sie liegt gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vor, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannungsebene erheblich abweicht. (de)
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  • Atypische Netznutzung (de)
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