Die Bestimmungen zum Armenrecht in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe ersetzt. Wie Letzteres ermöglichte das Armenrecht bei Nachweis der Bedürftigkeit (damals durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Wohngemeinde, Armutszeugnis genannt) und bei Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht das vorläufig kostenlose Führen eines Zivilprozesses, das heißt Gerichts- und Anwaltskosten wurden vom Staat vorgeschossen.

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  • Die Bestimmungen zum Armenrecht in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe ersetzt. Wie Letzteres ermöglichte das Armenrecht bei Nachweis der Bedürftigkeit (damals durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Wohngemeinde, Armutszeugnis genannt) und bei Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht das vorläufig kostenlose Führen eines Zivilprozesses, das heißt Gerichts- und Anwaltskosten wurden vom Staat vorgeschossen. (de)
  • Die Bestimmungen zum Armenrecht in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe ersetzt. Wie Letzteres ermöglichte das Armenrecht bei Nachweis der Bedürftigkeit (damals durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Wohngemeinde, Armutszeugnis genannt) und bei Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht das vorläufig kostenlose Führen eines Zivilprozesses, das heißt Gerichts- und Anwaltskosten wurden vom Staat vorgeschossen. (de)
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  • Armenrecht (de)
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