Die Anstellung ist im Arbeitsrecht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (hier auch Einstellung genannt). Im deutschen Beamtenrecht war die Anstellung bis zum 1. April 2009 die erste Verleihung eines Amtes an einen Beamten (in der Regel durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Der Beamte führte in der Probezeit keine Amts- sondern eine Dienstbezeichnung, da ihm ein Amt erst mit der Anstellung verliehen wurde. Seit der Dienstrechtsreform wird ein Amt bereits mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Am Ende der Probezeit wird das Beamtenverhältnis jetzt umgewandelt. Aufgrund von Übergangsbestimmungen führen einige Beamte noch die bisherige Dienstbezeichnung als Amtsbezeichnung. Die Einstellung ist dagegen allgemei

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  • Die Anstellung ist im Arbeitsrecht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (hier auch Einstellung genannt). Im deutschen Beamtenrecht war die Anstellung bis zum 1. April 2009 die erste Verleihung eines Amtes an einen Beamten (in der Regel durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Der Beamte führte in der Probezeit keine Amts- sondern eine Dienstbezeichnung, da ihm ein Amt erst mit der Anstellung verliehen wurde. Seit der Dienstrechtsreform wird ein Amt bereits mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Am Ende der Probezeit wird das Beamtenverhältnis jetzt umgewandelt. Aufgrund von Übergangsbestimmungen führen einige Beamte noch die bisherige Dienstbezeichnung als Amtsbezeichnung. Die Einstellung ist dagegen allgemein die Begründung des Beamtenverhältnisses. Dieses Rechtsinstrument gibt es weiterhin. (de)
  • Die Anstellung ist im Arbeitsrecht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (hier auch Einstellung genannt). Im deutschen Beamtenrecht war die Anstellung bis zum 1. April 2009 die erste Verleihung eines Amtes an einen Beamten (in der Regel durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Der Beamte führte in der Probezeit keine Amts- sondern eine Dienstbezeichnung, da ihm ein Amt erst mit der Anstellung verliehen wurde. Seit der Dienstrechtsreform wird ein Amt bereits mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Am Ende der Probezeit wird das Beamtenverhältnis jetzt umgewandelt. Aufgrund von Übergangsbestimmungen führen einige Beamte noch die bisherige Dienstbezeichnung als Amtsbezeichnung. Die Einstellung ist dagegen allgemein die Begründung des Beamtenverhältnisses. Dieses Rechtsinstrument gibt es weiterhin. (de)
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  • Die Anstellung ist im Arbeitsrecht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (hier auch Einstellung genannt). Im deutschen Beamtenrecht war die Anstellung bis zum 1. April 2009 die erste Verleihung eines Amtes an einen Beamten (in der Regel durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Der Beamte führte in der Probezeit keine Amts- sondern eine Dienstbezeichnung, da ihm ein Amt erst mit der Anstellung verliehen wurde. Seit der Dienstrechtsreform wird ein Amt bereits mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Am Ende der Probezeit wird das Beamtenverhältnis jetzt umgewandelt. Aufgrund von Übergangsbestimmungen führen einige Beamte noch die bisherige Dienstbezeichnung als Amtsbezeichnung. Die Einstellung ist dagegen allgemei (de)
  • Die Anstellung ist im Arbeitsrecht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (hier auch Einstellung genannt). Im deutschen Beamtenrecht war die Anstellung bis zum 1. April 2009 die erste Verleihung eines Amtes an einen Beamten (in der Regel durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Der Beamte führte in der Probezeit keine Amts- sondern eine Dienstbezeichnung, da ihm ein Amt erst mit der Anstellung verliehen wurde. Seit der Dienstrechtsreform wird ein Amt bereits mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Am Ende der Probezeit wird das Beamtenverhältnis jetzt umgewandelt. Aufgrund von Übergangsbestimmungen führen einige Beamte noch die bisherige Dienstbezeichnung als Amtsbezeichnung. Die Einstellung ist dagegen allgemei (de)
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  • Anstellung (de)
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