Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um eine Sondererbfolge in den Hof. Der Hof wird – getrennt vom sonstigen Vermögen, das nach allgemeinen Regeln vererbt wird – nach den besonderen Regeln auf den Anerben vererbt. In der feudalen Tradition entspricht die Primogenitur dem Anerbenrecht. Der Gegensatz hierzu ist die Realteilung. Die Höfe, die dem Anerbenrecht unterliegen, werden Erbhof genannt, in Tirol und Südtirol Geschlossener Hof.

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  • Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um eine Sondererbfolge in den Hof. Der Hof wird – getrennt vom sonstigen Vermögen, das nach allgemeinen Regeln vererbt wird – nach den besonderen Regeln auf den Anerben vererbt. In der feudalen Tradition entspricht die Primogenitur dem Anerbenrecht. Der Gegensatz hierzu ist die Realteilung. Die Höfe, die dem Anerbenrecht unterliegen, werden Erbhof genannt, in Tirol und Südtirol Geschlossener Hof. (de)
  • Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um eine Sondererbfolge in den Hof. Der Hof wird – getrennt vom sonstigen Vermögen, das nach allgemeinen Regeln vererbt wird – nach den besonderen Regeln auf den Anerben vererbt. In der feudalen Tradition entspricht die Primogenitur dem Anerbenrecht. Der Gegensatz hierzu ist die Realteilung. Die Höfe, die dem Anerbenrecht unterliegen, werden Erbhof genannt, in Tirol und Südtirol Geschlossener Hof. (de)
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  • HöfeG
  • HöfeG.
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  • 2001-11-28 (xsd:date)
prop-de:frühererTitel
  • (Gesetz über die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe , 16. September 1903 )
prop-de:fundstelle
  • StF: BGBl. Nr. 106/1958
  • StF: BGBl. Nr. 658/1989
  • StF: GVBlTirVbg. Nr. 47/1900
prop-de:geltungsbereich
prop-de:inkrafttreten
  • Beibl. Nr. 1 A.Bl., Nr. 51., 11. Dezember 2001
prop-de:kurztitel
  • Höfegesetz 2001
prop-de:langtitel
  • (Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten)
  • (Gesetz vom 12. Juni 1900, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol)
  • (Bundesgesetz vom 21. Mai 1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung)
prop-de:rechtsmaterie
prop-de:titel
  • Anerbengesetz
  • Erbhöfe Tirol – Tiroler Höfegesetz
  • Kärntner Erbhöfegesetz 1990
  • Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 17
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  • Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um eine Sondererbfolge in den Hof. Der Hof wird – getrennt vom sonstigen Vermögen, das nach allgemeinen Regeln vererbt wird – nach den besonderen Regeln auf den Anerben vererbt. In der feudalen Tradition entspricht die Primogenitur dem Anerbenrecht. Der Gegensatz hierzu ist die Realteilung. Die Höfe, die dem Anerbenrecht unterliegen, werden Erbhof genannt, in Tirol und Südtirol Geschlossener Hof. (de)
  • Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um eine Sondererbfolge in den Hof. Der Hof wird – getrennt vom sonstigen Vermögen, das nach allgemeinen Regeln vererbt wird – nach den besonderen Regeln auf den Anerben vererbt. In der feudalen Tradition entspricht die Primogenitur dem Anerbenrecht. Der Gegensatz hierzu ist die Realteilung. Die Höfe, die dem Anerbenrecht unterliegen, werden Erbhof genannt, in Tirol und Südtirol Geschlossener Hof. (de)
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  • Anerbenrecht (de)
  • Anerbenrecht (de)
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