Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeleitetes Grundrecht. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Die AHF wird auch allgemeine Verhaltensfreiheit bezeichnet, womit der Bezeichnung im Einklang der Definition von Verhalten – Tun oder Unterlassen – und dem Schutzgegenstand gebracht wird.

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  • Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeleitetes Grundrecht. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Die AHF wird auch allgemeine Verhaltensfreiheit bezeichnet, womit der Bezeichnung im Einklang der Definition von Verhalten – Tun oder Unterlassen – und dem Schutzgegenstand gebracht wird. (de)
  • Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeleitetes Grundrecht. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Die AHF wird auch allgemeine Verhaltensfreiheit bezeichnet, womit der Bezeichnung im Einklang der Definition von Verhalten – Tun oder Unterlassen – und dem Schutzgegenstand gebracht wird. (de)
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  • 978-3-406-64230-2
  • 978-3-8006-4656-2
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  • Staatsrecht Ⅱ (de)
  • Studienkommentar Grundgesetz (de)
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  • Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeleitetes Grundrecht. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Die AHF wird auch allgemeine Verhaltensfreiheit bezeichnet, womit der Bezeichnung im Einklang der Definition von Verhalten – Tun oder Unterlassen – und dem Schutzgegenstand gebracht wird. (de)
  • Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeleitetes Grundrecht. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Die AHF wird auch allgemeine Verhaltensfreiheit bezeichnet, womit der Bezeichnung im Einklang der Definition von Verhalten – Tun oder Unterlassen – und dem Schutzgegenstand gebracht wird. (de)
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  • Allgemeine Handlungsfreiheit (de)
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