Eine Affekttat oder ein Affektdelikt ist eine Handlung, bei deren Zustandekommen eine erhebliche seelische Belastung des Täters als mitursächlich angesehen wird. Der Täter kann unter diesen Umständen schuldunfähig bzw. eingeschränkt schuldfähig oder deliktsunfähig sein im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gem. § 20 bzw. § 21 StGB bzw. einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gem. § 827 BGB. Die Beurteilung, ob ein solcher Zustand zum Tatzeitpunkt vorlag, ist häufig die Aufgabe von Psychiatern bzw. Psychologen.

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  • Eine Affekttat oder ein Affektdelikt ist eine Handlung, bei deren Zustandekommen eine erhebliche seelische Belastung des Täters als mitursächlich angesehen wird. Der Täter kann unter diesen Umständen schuldunfähig bzw. eingeschränkt schuldfähig oder deliktsunfähig sein im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gem. § 20 bzw. § 21 StGB bzw. einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gem. § 827 BGB. Die Beurteilung, ob ein solcher Zustand zum Tatzeitpunkt vorlag, ist häufig die Aufgabe von Psychiatern bzw. Psychologen. Der Begriff Affekt beschreibt allgemein eine Gemütserregung. Zu einer Affekthandlung führen jedoch nur bestimmte Affekte, etwa Eifersucht. Ungefähre Entsprechung der Affekttat im Strafrecht anderer Länder sind: * Frankreich: Crime passionnel, meist als „Verbrechen aus Leidenschaft“ übersetzt, traditionell vor allem auf Eifersuchtstaten angewandt und milde beurteilt * USA: Temporary insanity, als Argumentation der Verteidigung erstmals 1859 im Prozess von Daniel E. Sickles gebraucht, der den Liebhaber seiner Frau ermordet hatte, dann vor allem in den 1930er und 1940er Jahren häufiger angewandt (de)
  • Eine Affekttat oder ein Affektdelikt ist eine Handlung, bei deren Zustandekommen eine erhebliche seelische Belastung des Täters als mitursächlich angesehen wird. Der Täter kann unter diesen Umständen schuldunfähig bzw. eingeschränkt schuldfähig oder deliktsunfähig sein im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gem. § 20 bzw. § 21 StGB bzw. einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gem. § 827 BGB. Die Beurteilung, ob ein solcher Zustand zum Tatzeitpunkt vorlag, ist häufig die Aufgabe von Psychiatern bzw. Psychologen. Der Begriff Affekt beschreibt allgemein eine Gemütserregung. Zu einer Affekthandlung führen jedoch nur bestimmte Affekte, etwa Eifersucht. Ungefähre Entsprechung der Affekttat im Strafrecht anderer Länder sind: * Frankreich: Crime passionnel, meist als „Verbrechen aus Leidenschaft“ übersetzt, traditionell vor allem auf Eifersuchtstaten angewandt und milde beurteilt * USA: Temporary insanity, als Argumentation der Verteidigung erstmals 1859 im Prozess von Daniel E. Sickles gebraucht, der den Liebhaber seiner Frau ermordet hatte, dann vor allem in den 1930er und 1940er Jahren häufiger angewandt (de)
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  • Eine Affekttat oder ein Affektdelikt ist eine Handlung, bei deren Zustandekommen eine erhebliche seelische Belastung des Täters als mitursächlich angesehen wird. Der Täter kann unter diesen Umständen schuldunfähig bzw. eingeschränkt schuldfähig oder deliktsunfähig sein im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gem. § 20 bzw. § 21 StGB bzw. einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gem. § 827 BGB. Die Beurteilung, ob ein solcher Zustand zum Tatzeitpunkt vorlag, ist häufig die Aufgabe von Psychiatern bzw. Psychologen. (de)
  • Eine Affekttat oder ein Affektdelikt ist eine Handlung, bei deren Zustandekommen eine erhebliche seelische Belastung des Täters als mitursächlich angesehen wird. Der Täter kann unter diesen Umständen schuldunfähig bzw. eingeschränkt schuldfähig oder deliktsunfähig sein im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gem. § 20 bzw. § 21 StGB bzw. einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gem. § 827 BGB. Die Beurteilung, ob ein solcher Zustand zum Tatzeitpunkt vorlag, ist häufig die Aufgabe von Psychiatern bzw. Psychologen. (de)
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  • Affekttat (de)
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