Die actio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage) diente im antiken römischen Recht der Beilegung von Streitigkeiten, die aus Eigentumsrechten und deren Einschränkungen durch dingliche Belastungen herrührten. Insbesondere war sie eine Klage des Grundstückseigentümers, der sich gegen bestehende Belastungen, wie Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechte wandte. Obsiegte der Eigentümer, konnte er sein Eigentumsrecht (wieder) voll ausüben, da es lastenfrei geworden war. Die Klage bildete das Gegenstück zur Vindikation.

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  • Die actio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage) diente im antiken römischen Recht der Beilegung von Streitigkeiten, die aus Eigentumsrechten und deren Einschränkungen durch dingliche Belastungen herrührten. Insbesondere war sie eine Klage des Grundstückseigentümers, der sich gegen bestehende Belastungen, wie Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechte wandte. Obsiegte der Eigentümer, konnte er sein Eigentumsrecht (wieder) voll ausüben, da es lastenfrei geworden war. Die actio negatoria diente zudem der Abwehr von Immissionen, wie Abwässern, Dämpfen und Rauch vom Nachbargrundstück, von denen der Beklagte seinerseits vortrug, dass sie zulässig und vom klagenden Eigentümer zu dulden seien. Die Klage bildete das Gegenstück zur Vindikation. Der Anwendungsbereich der actio negatoria ist im deutschen Privatrecht wesentlich ausgedehnt worden und kommt heute bei allen Eigentumsstörungen zum Tragen, so beispielsweise beim Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. (de)
  • Die actio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage) diente im antiken römischen Recht der Beilegung von Streitigkeiten, die aus Eigentumsrechten und deren Einschränkungen durch dingliche Belastungen herrührten. Insbesondere war sie eine Klage des Grundstückseigentümers, der sich gegen bestehende Belastungen, wie Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechte wandte. Obsiegte der Eigentümer, konnte er sein Eigentumsrecht (wieder) voll ausüben, da es lastenfrei geworden war. Die actio negatoria diente zudem der Abwehr von Immissionen, wie Abwässern, Dämpfen und Rauch vom Nachbargrundstück, von denen der Beklagte seinerseits vortrug, dass sie zulässig und vom klagenden Eigentümer zu dulden seien. Die Klage bildete das Gegenstück zur Vindikation. Der Anwendungsbereich der actio negatoria ist im deutschen Privatrecht wesentlich ausgedehnt worden und kommt heute bei allen Eigentumsstörungen zum Tragen, so beispielsweise beim Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. (de)
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  • Die actio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage) diente im antiken römischen Recht der Beilegung von Streitigkeiten, die aus Eigentumsrechten und deren Einschränkungen durch dingliche Belastungen herrührten. Insbesondere war sie eine Klage des Grundstückseigentümers, der sich gegen bestehende Belastungen, wie Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechte wandte. Obsiegte der Eigentümer, konnte er sein Eigentumsrecht (wieder) voll ausüben, da es lastenfrei geworden war. Die Klage bildete das Gegenstück zur Vindikation. (de)
  • Die actio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage) diente im antiken römischen Recht der Beilegung von Streitigkeiten, die aus Eigentumsrechten und deren Einschränkungen durch dingliche Belastungen herrührten. Insbesondere war sie eine Klage des Grundstückseigentümers, der sich gegen bestehende Belastungen, wie Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechte wandte. Obsiegte der Eigentümer, konnte er sein Eigentumsrecht (wieder) voll ausüben, da es lastenfrei geworden war. Die Klage bildete das Gegenstück zur Vindikation. (de)
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  • Actio negatoria (Römisches Recht) (de)
  • Actio negatoria (Römisches Recht) (de)
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