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- In Deutschland liegt im unfallrechtlichen Sinn ein Abweg vor, wenn der nach § 8 SGB VII versicherte Arbeitsweg aus privaten Gründen verlassen wird. Im Gegensatz zum Umweg ändert der Versicherte dabei die Wegrichtung zum unfallrechtlich versicherten Ziel (Arbeits- oder zum Wohnort). Bei Wegeunfällen wird für den Abweg kein Versicherungsschutz gewährt, kehrt der Versicherte auf den Arbeitsweg zurück, greift der Versicherungsschutz wieder. (de)
- In Deutschland liegt im unfallrechtlichen Sinn ein Abweg vor, wenn der nach § 8 SGB VII versicherte Arbeitsweg aus privaten Gründen verlassen wird. Im Gegensatz zum Umweg ändert der Versicherte dabei die Wegrichtung zum unfallrechtlich versicherten Ziel (Arbeits- oder zum Wohnort). Bei Wegeunfällen wird für den Abweg kein Versicherungsschutz gewährt, kehrt der Versicherte auf den Arbeitsweg zurück, greift der Versicherungsschutz wieder. (de)
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dbo:isbn
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- 9783642176029
- 9783807302881
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- Lexikon Arbeitsrecht (de)
- Lexikon – Begutachtung in der Medizin (de)
- Lexikon Arbeitsrecht (de)
- Lexikon – Begutachtung in der Medizin (de)
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- Henning Rabe von Pappenheim
- Marcus Schiltenwolf, Markus Schwarz
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- 2012 (xsd:integer)
- 2013 (xsd:integer)
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- Springer-Verlag
- Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm
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- In Deutschland liegt im unfallrechtlichen Sinn ein Abweg vor, wenn der nach § 8 SGB VII versicherte Arbeitsweg aus privaten Gründen verlassen wird. Im Gegensatz zum Umweg ändert der Versicherte dabei die Wegrichtung zum unfallrechtlich versicherten Ziel (Arbeits- oder zum Wohnort). Bei Wegeunfällen wird für den Abweg kein Versicherungsschutz gewährt, kehrt der Versicherte auf den Arbeitsweg zurück, greift der Versicherungsschutz wieder. (de)
- In Deutschland liegt im unfallrechtlichen Sinn ein Abweg vor, wenn der nach § 8 SGB VII versicherte Arbeitsweg aus privaten Gründen verlassen wird. Im Gegensatz zum Umweg ändert der Versicherte dabei die Wegrichtung zum unfallrechtlich versicherten Ziel (Arbeits- oder zum Wohnort). Bei Wegeunfällen wird für den Abweg kein Versicherungsschutz gewährt, kehrt der Versicherte auf den Arbeitsweg zurück, greift der Versicherungsschutz wieder. (de)
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