In Deutschland liegt im unfallrechtlichen Sinn ein Abweg vor, wenn der nach § 8 SGB VII versicherte Arbeitsweg aus privaten Gründen verlassen wird. Im Gegensatz zum Umweg ändert der Versicherte dabei die Wegrichtung zum unfallrechtlich versicherten Ziel (Arbeits- oder zum Wohnort). Bei Wegeunfällen wird für den Abweg kein Versicherungsschutz gewährt, kehrt der Versicherte auf den Arbeitsweg zurück, greift der Versicherungsschutz wieder.

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  • In Deutschland liegt im unfallrechtlichen Sinn ein Abweg vor, wenn der nach § 8 SGB VII versicherte Arbeitsweg aus privaten Gründen verlassen wird. Im Gegensatz zum Umweg ändert der Versicherte dabei die Wegrichtung zum unfallrechtlich versicherten Ziel (Arbeits- oder zum Wohnort). Bei Wegeunfällen wird für den Abweg kein Versicherungsschutz gewährt, kehrt der Versicherte auf den Arbeitsweg zurück, greift der Versicherungsschutz wieder. (de)
  • In Deutschland liegt im unfallrechtlichen Sinn ein Abweg vor, wenn der nach § 8 SGB VII versicherte Arbeitsweg aus privaten Gründen verlassen wird. Im Gegensatz zum Umweg ändert der Versicherte dabei die Wegrichtung zum unfallrechtlich versicherten Ziel (Arbeits- oder zum Wohnort). Bei Wegeunfällen wird für den Abweg kein Versicherungsschutz gewährt, kehrt der Versicherte auf den Arbeitsweg zurück, greift der Versicherungsschutz wieder. (de)
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  • 9783642176029
  • 9783807302881
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  • Lexikon Arbeitsrecht (de)
  • Lexikon – Begutachtung in der Medizin (de)
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  • Henning Rabe von Pappenheim
  • Marcus Schiltenwolf, Markus Schwarz
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  • Springer-Verlag
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  • In Deutschland liegt im unfallrechtlichen Sinn ein Abweg vor, wenn der nach § 8 SGB VII versicherte Arbeitsweg aus privaten Gründen verlassen wird. Im Gegensatz zum Umweg ändert der Versicherte dabei die Wegrichtung zum unfallrechtlich versicherten Ziel (Arbeits- oder zum Wohnort). Bei Wegeunfällen wird für den Abweg kein Versicherungsschutz gewährt, kehrt der Versicherte auf den Arbeitsweg zurück, greift der Versicherungsschutz wieder. (de)
  • In Deutschland liegt im unfallrechtlichen Sinn ein Abweg vor, wenn der nach § 8 SGB VII versicherte Arbeitsweg aus privaten Gründen verlassen wird. Im Gegensatz zum Umweg ändert der Versicherte dabei die Wegrichtung zum unfallrechtlich versicherten Ziel (Arbeits- oder zum Wohnort). Bei Wegeunfällen wird für den Abweg kein Versicherungsschutz gewährt, kehrt der Versicherte auf den Arbeitsweg zurück, greift der Versicherungsschutz wieder. (de)
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  • Abweg (de)
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