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- Der Begriff Abstecke ist ein soziolektaler Ausdruck aus dem Rotlichtmilieu. Er bezeichnet einen Geldbetrag, den ein Zuhälter an einen anderen Zuhälter als Ausgleichszahlung leisten muss, wenn eine seinem Geschäftskreislauf zuzurechnende Prostituierte zu einem anderen Zuhälter wechselt. Die Höhe der Abstecke orientiert sich hierbei an der geschätzten Höhe des Einnahmeverlustes des vorherigen Zuhälters durch Abgabe der ökonomischen Kontrolle über die Prostituierte an einen anderen Zuhälter. Das Zahlen einer Abstecke ist ein Indiz zum Vorliegen des Straftatbestandes der dirigistischen Zuhälterei gem. § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. (de)
- Der Begriff Abstecke ist ein soziolektaler Ausdruck aus dem Rotlichtmilieu. Er bezeichnet einen Geldbetrag, den ein Zuhälter an einen anderen Zuhälter als Ausgleichszahlung leisten muss, wenn eine seinem Geschäftskreislauf zuzurechnende Prostituierte zu einem anderen Zuhälter wechselt. Die Höhe der Abstecke orientiert sich hierbei an der geschätzten Höhe des Einnahmeverlustes des vorherigen Zuhälters durch Abgabe der ökonomischen Kontrolle über die Prostituierte an einen anderen Zuhälter. Das Zahlen einer Abstecke ist ein Indiz zum Vorliegen des Straftatbestandes der dirigistischen Zuhälterei gem. § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. (de)
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- Der Begriff Abstecke ist ein soziolektaler Ausdruck aus dem Rotlichtmilieu. Er bezeichnet einen Geldbetrag, den ein Zuhälter an einen anderen Zuhälter als Ausgleichszahlung leisten muss, wenn eine seinem Geschäftskreislauf zuzurechnende Prostituierte zu einem anderen Zuhälter wechselt. Die Höhe der Abstecke orientiert sich hierbei an der geschätzten Höhe des Einnahmeverlustes des vorherigen Zuhälters durch Abgabe der ökonomischen Kontrolle über die Prostituierte an einen anderen Zuhälter. Das Zahlen einer Abstecke ist ein Indiz zum Vorliegen des Straftatbestandes der dirigistischen Zuhälterei gem. § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. (de)
- Der Begriff Abstecke ist ein soziolektaler Ausdruck aus dem Rotlichtmilieu. Er bezeichnet einen Geldbetrag, den ein Zuhälter an einen anderen Zuhälter als Ausgleichszahlung leisten muss, wenn eine seinem Geschäftskreislauf zuzurechnende Prostituierte zu einem anderen Zuhälter wechselt. Die Höhe der Abstecke orientiert sich hierbei an der geschätzten Höhe des Einnahmeverlustes des vorherigen Zuhälters durch Abgabe der ökonomischen Kontrolle über die Prostituierte an einen anderen Zuhälter. Das Zahlen einer Abstecke ist ein Indiz zum Vorliegen des Straftatbestandes der dirigistischen Zuhälterei gem. § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. (de)
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