Eine Abordnung ist der vorübergehende Einsatz (ganz oder teilweise) eines Beamten oder öffentlichen Arbeitnehmers (analoge Rechtsanwendung des Beamtenrechts gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD) zu einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle und die Planstelle aufrechterhalten bleibt. Die Abordnung eines Landes- oder Kommunalbeamten von einem Bundesland zu einem anderen oder zur Bundesverwaltung ist mit Wirkung vom 1. April 2009 in § 14 Beamtenstatusgesetz geregelt.

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  • Eine Abordnung ist der vorübergehende Einsatz (ganz oder teilweise) eines Beamten oder öffentlichen Arbeitnehmers (analoge Rechtsanwendung des Beamtenrechts gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD) zu einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle und die Planstelle aufrechterhalten bleibt. Nach § 4 TVöD (und TV-L) können auch Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen unter Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu anderen Dienststellen abgeordnet werden. Die Abordnung eines Landes- oder Kommunalbeamten von einem Bundesland zu einem anderen oder zur Bundesverwaltung ist mit Wirkung vom 1. April 2009 in § 14 Beamtenstatusgesetz geregelt. (de)
  • Eine Abordnung ist der vorübergehende Einsatz (ganz oder teilweise) eines Beamten oder öffentlichen Arbeitnehmers (analoge Rechtsanwendung des Beamtenrechts gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD) zu einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle und die Planstelle aufrechterhalten bleibt. Nach § 4 TVöD (und TV-L) können auch Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen unter Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu anderen Dienststellen abgeordnet werden. Die Abordnung eines Landes- oder Kommunalbeamten von einem Bundesland zu einem anderen oder zur Bundesverwaltung ist mit Wirkung vom 1. April 2009 in § 14 Beamtenstatusgesetz geregelt. (de)
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  • Eine Abordnung ist der vorübergehende Einsatz (ganz oder teilweise) eines Beamten oder öffentlichen Arbeitnehmers (analoge Rechtsanwendung des Beamtenrechts gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD) zu einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle und die Planstelle aufrechterhalten bleibt. Die Abordnung eines Landes- oder Kommunalbeamten von einem Bundesland zu einem anderen oder zur Bundesverwaltung ist mit Wirkung vom 1. April 2009 in § 14 Beamtenstatusgesetz geregelt. (de)
  • Eine Abordnung ist der vorübergehende Einsatz (ganz oder teilweise) eines Beamten oder öffentlichen Arbeitnehmers (analoge Rechtsanwendung des Beamtenrechts gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD) zu einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle und die Planstelle aufrechterhalten bleibt. Die Abordnung eines Landes- oder Kommunalbeamten von einem Bundesland zu einem anderen oder zur Bundesverwaltung ist mit Wirkung vom 1. April 2009 in § 14 Beamtenstatusgesetz geregelt. (de)
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  • Abordnung (de)
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