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Verwahrung (Schweiz)
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Verwahrung bezeichnet in der Schweiz die dauerhafte Inhaftierung von gefährlichen Straftätern über den Vollzug der Freiheitsstrafe hinaus. Die Verwahrung ist eine Massnahme und keine Strafe, sie dient also nicht der Sühne, sondern ausschliesslich dem Schutz der Öffentlichkeit. Ihre Dauer kann daher schuldüberschreitend sein. Sie kann auch über die regelmäßige Vollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe hinausreichen. Die Verwahrung wird hauptsächlich in den Artikeln 64 und 65 des Strafgesetzbuches geregelt.
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Verwahrung bezeichnet in der Schweiz die dauerhafte Inhaftierung von gefährlichen Straftätern über den Vollzug der Freiheitsstrafe hinaus. Die Verwahrung ist eine Massnahme und keine Strafe, sie dient also nicht der Sühne, sondern ausschliesslich dem Schutz der Öffentlichkeit. Ihre Dauer kann daher schuldüberschreitend sein. Sie kann auch über die regelmäßige Vollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe hinausreichen. Die Verwahrung wird hauptsächlich in den Artikeln 64 und 65 des Strafgesetzbuches geregelt. Unterschieden wird zwischen der Verwahrung und der lebenslänglichen Verwahrung. Letztere resultiert aus dem nach einer Volksabstimmung am 8. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 123a der Schweizerischen Bundesverfassung, wonach ein Sexual- oder Gewaltstraftäter, der „als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft“ wird, „wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren“ sei, ohne Aussicht auf frühzeitige Entlassung oder Hafturlaub.
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