This HTML5 document contains 14 embedded RDF statements represented using HTML+Microdata notation.

The embedded RDF content will be recognized by any processor of HTML5 Microdata.

PrefixNamespace IRI
n14http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerstaatsprinzip?oldid=
dbpedia-dehttp://de.dbpedia.org/resource/
dcthttp://purl.org/dc/terms/
dbohttp://dbpedia.org/ontology/
foafhttp://xmlns.com/foaf/0.1/
dbpedia-wikidatahttp://wikidata.dbpedia.org/resource/
rdfshttp://www.w3.org/2000/01/rdf-schema#
rdfhttp://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#
n10http://de.dbpedia.org/resource/Kategorie:Staatsrecht_(Deutschland)
owlhttp://www.w3.org/2002/07/owl#
wikipedia-dehttp://de.wikipedia.org/wiki/
provhttp://www.w3.org/ns/prov#
xsdhhttp://www.w3.org/2001/XMLSchema#
wikidatahttp://www.wikidata.org/entity/
n4http://de.dbpedia.org/resource/Kategorie:Steuerrecht_(Deutschland)
Subject Item
dbpedia-de:Steuerstaatsprinzip
rdfs:label
Steuerstaatsprinzip
rdfs:comment
Das Steuerstaatsprinzip ist ein Begriff aus der staatsrechtlichen Diskussion in Deutschland, der die besondere Bedeutung der Steuern für die staatliche Einnahmeerzielung verdeutlichen soll. Die Begriffe Steuerstaat oder Steuerstaatsprinzip werden vom Grundgesetz (GG) selbst nicht verwendet.Als Rechtsgrundlage des Steuerstaats werden hauptsächlich die finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften der Art. 105 ff. GG herangezogen. Aus diesen Artikeln wird gefolgert, dass Steuern vom Grundgesetz als der Regeltypus der Geldlast angesehen werden.
owl:sameAs
wikidata:Q2346657 dbpedia-wikidata:Q2346657
dct:subject
n4: n10:
foaf:isPrimaryTopicOf
wikipedia-de:Steuerstaatsprinzip
dbo:wikiPageID
681403
dbo:wikiPageRevisionID
131834812
prov:wasDerivedFrom
n14:131834812
dbo:abstract
Das Steuerstaatsprinzip ist ein Begriff aus der staatsrechtlichen Diskussion in Deutschland, der die besondere Bedeutung der Steuern für die staatliche Einnahmeerzielung verdeutlichen soll. Die Begriffe Steuerstaat oder Steuerstaatsprinzip werden vom Grundgesetz (GG) selbst nicht verwendet.Als Rechtsgrundlage des Steuerstaats werden hauptsächlich die finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften der Art. 105 ff. GG herangezogen. Aus diesen Artikeln wird gefolgert, dass Steuern vom Grundgesetz als der Regeltypus der Geldlast angesehen werden. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht beruft sich in ständiger Rechtsprechung auf diesen Grundsatz. So heißt es in einer Entscheidung aus dem Jahre 1995: „Der Finanzverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Artikel 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt. Nicht-steuerliche Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen...“ In der finanzverfassungsrechtlichen Diskussion ist umstritten, welche Rückschlüsse aus dem Steuerstaatsprinzip auf die Zulässigkeit nicht-steuerlicher Abgaben gezogen werden können. Zumindest auf Bundes- und Länderebene wird der größte Teil der staatlichen Einnahmen durch Steuern erzielt. Das Gegenmodell für den Steuerstaat ist der Gebührenstaat. Im „Gebührenstaat“ zahlt dem Äquivalenzprinzip entsprechend jeder nur für die Leistungen, die er in Anspruch nimmt – sofern er sie bezahlen kann. Ein sozialer Ausgleich über eine Steuerprogression findet nicht statt. Ein Beispiel sind Studiengebühren. In einem Gebührenstaat zahlt derjenige, der studiert, Studiengebühren. Und es studiert nur der, der Studiengebühren zahlt bzw. dessen Studiengebühren bezahlt werden.Dass sich Staaten hauptsächlich über Steuern und nicht über Gebühren finanzieren (daher Steuerstaat) hat praktische Gründe. Zum einen ist es unrealistisch, den Finanzbedarf des Staates überwiegend durch Gebühren zu finanzieren, da viele Staatsfunktionen Gemeinschaftsaufgaben dienen, die keine auf die einzelnen Bürger individuell aufteilbare Leistungen zum Gegenstand haben. Zum anderen dienen Steuern nicht nur rein fiskalischen Zwecken, sondern haben auch eine soziale Funktion (Leistungsfähigkeitsprinzip). Der Begriff „Steuerstaat“ wurde von Joseph Schumpeter in die finanzwissenschaftliche Diskussion eingebracht.
Subject Item
wikipedia-de:Steuerstaatsprinzip
foaf:primaryTopic
dbpedia-de:Steuerstaatsprinzip
Subject Item
dbpedia-de:Steuerstaat
dbo:wikiPageRedirects
dbpedia-de:Steuerstaatsprinzip
Subject Item
dbpedia-de:Steuerstaatlichkeit
dbo:wikiPageRedirects
dbpedia-de:Steuerstaatsprinzip