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Unter einem Restmandat oder Reststimmenmandat versteht man ein Mandat, dessen Zuteilung in einem Wahlverfahren nach der Zuteilung von Grundmandaten in einem zweiten Ermittlungsverfahren erfolgt. Zahlreiche Wahlverfahren teilen Mandate in mehreren Schritten zu. Üblich ist etwa auf der ersten Ebene die Zuteilung von Mandaten nach Wahlkreisen. Dabei werden in der Regel einerseits nicht alle Mandate vergeben, andererseits gehen auch erzielte Stimmen verloren. Um starke Ungleichgewichte auszugleichen, werden nicht vergebene Mandate und Reststimmen (zuvor nicht berücksichtigte Stimmen) mehrerer Wahlkreise in Wahlkreisverbänden addiert und dort als Restmandate vergeben.
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Unter einem Restmandat oder Reststimmenmandat versteht man ein Mandat, dessen Zuteilung in einem Wahlverfahren nach der Zuteilung von Grundmandaten in einem zweiten Ermittlungsverfahren erfolgt. Zahlreiche Wahlverfahren teilen Mandate in mehreren Schritten zu. Üblich ist etwa auf der ersten Ebene die Zuteilung von Mandaten nach Wahlkreisen. Dabei werden in der Regel einerseits nicht alle Mandate vergeben, andererseits gehen auch erzielte Stimmen verloren. Um starke Ungleichgewichte auszugleichen, werden nicht vergebene Mandate und Reststimmen (zuvor nicht berücksichtigte Stimmen) mehrerer Wahlkreise in Wahlkreisverbänden addiert und dort als Restmandate vergeben. Der Zweck eines Wahlverfahrens mit Restmandaten ist es, die Parteien wesentlich nach ihrem Stimmengewicht mit Mandaten zu versehen und eine allzu starke Bevorzugung großer Gruppen zu verhindern. Um die Kumulation relativ weniger Stimmen über sehr viele Wahlkreise und damit die Zuteilung von Mandaten auch an sehr kleine Fraktionen zu verhindern, werden in zahlreichen Ländern Listen, die unter einem bestimmten Stimmenanteil geblieben sind, vom Reststimmenverfahren ausgeschlossen (5-%-Klausel etc.).
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