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Ein Nachmieter ist ein Mieter, der eine freiwerdende oder freigewordene Mietwohnung übernimmt. In Deutschland kann der Mieter einen Nachmieter vorschlagen, dieser muss aber vom Vermieter nicht akzeptiert werden. Ob ein solcher Nachmieter akzeptiert wird und ob der in den bestehenden Mietvertrag eintritt oder einen neuen Vertrag abschließen muss, ist Verhandlungssache. Das Vorschlagen eine Nachmieters geschieht gewöhnlich im Interesse des Mieters, da dieser dem Nachmieter gegen eine Ablösezahlung in die Mietsache eingebrachte Einbauten des Mieters überlassen will oder der Nachmieter das Mietverhältnis vor dem Ende der Laufzeit des Mietvertrages mit dem Mieter weiterführen will und somit auch die dem Vermieter geschuldete Miete zahlt. Mieter sind in der Regel vertraglich verpflichtet, im Interesse des Vermieters Miet- oder Kaufinteressenten die Wohnung besichtigen zu lassen. Dabei muss er ihm unbekannte Personen allerdings nicht in die Wohnung lassen, sondern ist berechtigt, sich den Personalausweis vorlegen zu lassen. Gesetzliche Regelungen, die bei der Übernahme der Wohnung durch einen Nachmieter gelten, werden oft fehlinterpretiert und basieren häufig auf einem anekdotischen Hintergrund. So kann die Wandfarbe in der Wohnung nach dem Auszug des alten Mieters verbleiben, wenn der angenommene Nachmieter damit einverstanden ist. Die Hausverwaltung kann dann nicht mehr einen neuen Anstrich vom Altmieter verlangen. Es kann aber nicht, ohne das Einverständnis der Hausverwaltung, eine Renovierung der Wohnung an den Nachmieter abgegeben werden. Der Vermieter ist bei einem Mieterwechsel nicht verpflichtet, dem bisherigen Mieter den Verkauf von Einrichtungsgegenständen an den Nachmieter über eine Ablöse zu ermöglichen. Er muss auch einen vom Mieter empfohlenen Nachmieter nicht akzeptieren, der die geforderte Ablöse zahlen will. Entscheidet er sich für einen anderen Mietinteressenten, der jedoch die Ablöse nicht zahlen möchte, macht sich der Vermieter gegenüber dem Altmieter nicht schadenersatzpflichtig. In der Schweiz sind Mieter, die frühzeitig eine Wohnung verlassen wollen, verpflichtet, einen angemessenen Nachmieter zu stellen. Je Kanton bestehen unterschiedliche Mietkündigungszeiten, doch für alle Kantone gilt, dass der Mieter für die restlichen Mieten nicht mehr herangezogen werden darf, wenn er einen angemessenen Nachmieter stellen kann.