{ "items" : [ { "id" : "http://de.dbpedia.org/resource/Liegenbelassung" "properties" : { "http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#type" : [ "http://schema.org/CreativeWork", "http://www.wikidata.org/entity/Q386724", "http://dbpedia.org/ontology/Work", "http://www.w3.org/2002/07/owl#Thing", "http://dbpedia.org/ontology/WrittenWork" ] , "http://www.w3.org/2000/01/rdf-schema#label" : [ "Liegenbelassung" ] , "http://www.w3.org/2000/01/rdf-schema#comment" : [ "Als Liegenbelassung wird in der Zwangsversteigerung eine Vereinbarung bezeichnet, die zwischen dem Grundpfandrechtsgl\u00E4ubiger und dem Ersteher geschlossen wird. Dabei sind sich Grundpfandrechtsgl\u00E4ubiger und Ersteher dar\u00FCber einig, dass ein an sich nach \u00A7 91 Abs. 1 ZVG erl\u00F6schendes Grundpfandrecht auch nach dem Zuschlag gem\u00E4\u00DF \u00A7 91 Abs. 2 ZVG weiter bestehen soll. Hierzu wird gegen\u00FCber dem Gericht von den Berechtigten (also Ersteher und Grundpfandrechtinhaber) das Bestehenbleiben erkl\u00E4rt. Diese Erkl\u00E4rung kann pers\u00F6nlich erfolgen oder mittels einer notariellen Urkunde." ] , "http://www.w3.org/2002/07/owl#sameAs" : [ "http://wikidata.dbpedia.org/resource/Q1691707", "http://www.wikidata.org/entity/Q1691707" ] , "http://purl.org/dc/elements/1.1/publisher" : [ "Rhombos" ] , "http://purl.org/dc/terms/subject" : [ "http://de.dbpedia.org/resource/Kategorie:Wohnungsmarkt", "http://de.dbpedia.org/resource/Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht_(Deutschland)" ] , "http://xmlns.com/foaf/0.1/isPrimaryTopicOf" : [ "http://de.wikipedia.org/wiki/Liegenbelassung" ] , "http://dbpedia.org/ontology/wikiPageID" : [ 2558847 ] , "http://dbpedia.org/ontology/wikiPageRevisionID" : [ 151265372 ] , "http://de.dbpedia.org/property/auflage" : [ 3 ] , "http://de.dbpedia.org/property/autor" : [ "Rayner Jankowski" ] , "http://de.dbpedia.org/property/jahr" : [ 2007 ] , "http://de.dbpedia.org/property/ort" : [ "Berlin" ] , "http://www.w3.org/ns/prov#wasDerivedFrom" : [ "http://de.wikipedia.org/wiki/Liegenbelassung?oldid=151265372" ] , "http://dbpedia.org/ontology/abstract" : [ "Als Liegenbelassung wird in der Zwangsversteigerung eine Vereinbarung bezeichnet, die zwischen dem Grundpfandrechtsgl\u00E4ubiger und dem Ersteher geschlossen wird. Dabei sind sich Grundpfandrechtsgl\u00E4ubiger und Ersteher dar\u00FCber einig, dass ein an sich nach \u00A7 91 Abs. 1 ZVG erl\u00F6schendes Grundpfandrecht auch nach dem Zuschlag gem\u00E4\u00DF \u00A7 91 Abs. 2 ZVG weiter bestehen soll. Hierzu wird gegen\u00FCber dem Gericht von den Berechtigten (also Ersteher und Grundpfandrechtinhaber) das Bestehenbleiben erkl\u00E4rt. Diese Erkl\u00E4rung kann pers\u00F6nlich erfolgen oder mittels einer notariellen Urkunde. Zweck davon ist es, dass der Ersteher dieses Grundpfandrecht selbst erneut zur Finanzierung verwenden kann. Somit spart sich der Ersteher die Kosten f\u00FCr die Grundbucheintragung eines neuen Grundpfandrechtes, sowie auch die Kosten eines Notars f\u00FCr dessen Bestellung. Beispielsweise ist im Grundbuch eine nachrangige Grundschuld eingetragen, die bei der Zwangsversteigerung erl\u00F6schen w\u00FCrde. Ersteher und Grundpfandrechtsgl\u00E4ubiger (oft Banken) einigen sich dahingehend, dass die Grundschuld auch nach der Versteigerung bestehen bleiben soll." ] , "http://dbpedia.org/ontology/isbn" : [ "978-3-938807-61-3" ] , "http://dbpedia.org/ontology/originalTitle" : [ "Zwangsversteigerung24. Bieterhandbuch f\u00FCr Zwangsversteigerungen" ] } }, { "id" : "http://de.wikipedia.org/wiki/Liegenbelassung" "properties" : { "http://xmlns.com/foaf/0.1/primaryTopic" : [ "http://de.dbpedia.org/resource/Liegenbelassung"] } } }