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Als Lex Otto bezeichnet man den 12. Paragraphen des Pressegesetz des Königreichs Sachsen aus dem Jahr 1850, der Frauen in Sachsen die Herausgabe von Zeitungen verbot. Frauen durften nach der Lex Otto nicht einmal als Mitredakteurinnen genannt werden. Benannt wurde das Gesetz nach der Redakteurin Louise Otto-Peters, die durch das eigens für ihren Fall eingeführte Gesetz an der Herausgabe ihrer Demokratie und Frauengleichberechtigung propagierenden Frauen-Zeitung gehindert werden sollte. Durch diese Verordnung erhielt Louise Otto-Peters, die einzige Redakteurin im Land, Berufsverbot. Die Frauen-Zeitung musste offiziell ihr Erscheinen einstellen. Otto wich mit der Redaktion nach Gera aus, bevor 1852 ein endgültiges Verbot durch ein ähnliches preußisches Gesetz erfolgte.
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