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Besserungsanstalten, Korrektionsanstalten oder Detentionsanstalten waren öffentliche oder auch Privatanstalten, die zur Aufnahme von Verbrechern und verwahrlosten Personen in der Weise bestimmt waren, dass ihr Hauptzweck nicht Bestrafung, sondern deren Besserung war. Diese Anstalten waren entweder polizeiliche Besserungsstrafanstalten, die neben der Bestrafung zugleich die sittliche Besserung der Sträflinge erzielen sollten (vgl. Arbeitshaus), oder „Wohltätigkeitsanstalten“ für „sittlich gesunkene Individuen“.
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Besserungsanstalten, Korrektionsanstalten oder Detentionsanstalten waren öffentliche oder auch Privatanstalten, die zur Aufnahme von Verbrechern und verwahrlosten Personen in der Weise bestimmt waren, dass ihr Hauptzweck nicht Bestrafung, sondern deren Besserung war. Diese Anstalten waren entweder polizeiliche Besserungsstrafanstalten, die neben der Bestrafung zugleich die sittliche Besserung der Sträflinge erzielen sollten (vgl. Arbeitshaus), oder „Wohltätigkeitsanstalten“ für „sittlich gesunkene Individuen“. Der Begriff umfasste einerseits Einrichtungen, die Vagabunden, „Trunkenbolde“, „Arbeitsscheue“, „liederliche“ Dirnen usw., aber auch entlassene Sträflinge aufnahmen, die darin zur Arbeit angehalten wurden und an eine geordnete Lebensführung gewöhnt werden sollten, andererseits Besserungs- und Erziehungshäuser für „verwahrloste jugendliche Individuen“. Die erste Klasse dieser Besserungsanstalten gründete sich auf die sogenannte Besserungstheorie, nach der es Aufgabe des Staates ist, nicht allein für Strafvollstreckung, sondern auch für Besserung des Verbrechers und seine „Bewahrung vor völligem sittlichen Untergang“ zu sorgen. Bei weitem die größte Bedeutung hatten die überwiegend von Privatpersonen oder Vereinen begründeten Magdalenenstifte für „gefallene Mädchen“ sowie die Besserungsanstalten für jugendliche „Verbrecher“ und verwahrloste Kinder. Das deutsche Strafgesetzbuch bestimmte (§ 56), dass „Unerwachsene“ im Alter zwischen 12 und 18 Jahren, die von der Anschuldigung einer Straftat wegen mangelnder Geistesreife freigesprochen wurden, durch richterliches Urteil entweder ihrer Familie oder einer Erziehungs- und Besserungsanstalt überwiesen werden konnten, um dort so lange zu verbleiben, wie es die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde für erforderlich erachtete (jedoch nicht über das vollendete 20. Lebensjahr). Ähnliche Bestimmungen kannte auch die englische und französische Gesetzgebung. Deutschland besaß eine Musteranstalt mit dem Rauhen Haus bei Hamburg, das von Wichern im Sinn der inneren Mission begründet wurde, Frankreich eine nach andern Prinzipien geleitete Anstalt in Mettray. Am weitesten verbreitet und institutionalisiert waren die englischen, vom Staat unterstützten und beaufsichtigten Besserungsanstalten, unter denen man industrial schools (Arbeitsschulen im engeren Sinn) und reformatory schools (Besserungsschulen) unterschied. Preußen erließ am 13. Februar 1878 ein besonderes Gesetz, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, das am 1. Oktober d. J. in Kraft trat.
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