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Eine Inzidentkontrolle, auch inzidente Prüfung (von lat. inzident(er) = beiläufig, zufällig) ist die juristische Prüfung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen es abhängt, wie ein Rechtsstreit zu entscheiden ist. Im Verwaltungsrecht spielt die inzidente Normenkontrolle beispielsweise bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung eine Rolle. Im Anfechtungsprozess kann die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen sein, auf dem die Baugenehmigung beruht.
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Eine Inzidentkontrolle, auch inzidente Prüfung (von lat. inzident(er) = beiläufig, zufällig) ist die juristische Prüfung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen es abhängt, wie ein Rechtsstreit zu entscheiden ist. Statt das Verfahren auszusetzen, um die Vorfrage in einem anderweitig anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren klären zu lassen, etwa nach § 148 ZPO, wird die Vorfrage in dem betreffenden Verfahren selbst geprüft und der Entscheidung zugrundegelegt. Im Fall einer Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) erwächst auch die Entscheidung über die Vorfrage mit dem Endurteil in Rechtskraft. Im Strafrecht ist zum Beispiel bei der Frage, ob sich ein Anstifter der Teilnahme an einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat (Haupttat) strafbar gemacht hat, nicht nur alleine die Strafbarkeit des Anstifters zu prüfen, sondern inzident auch die Haupttat selbst. Denn ohne teilnahmefähige Haupttat ist eine Anstiftung dazu rechtslogisch unmöglich. Im Verwaltungsrecht spielt die inzidente Normenkontrolle beispielsweise bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung eine Rolle. Im Anfechtungsprozess kann die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen sein, auf dem die Baugenehmigung beruht. Ähnliches gilt für das Verhältnis von Europarecht zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten. In rechtlich eindeutigen Fällen haben die nationalen Gerichte die nationalen Regelungen unangewendet zu lassen, wenn sich bei einer Inzidentkontrolle ergibt, dass das nationale Recht mit dem primären Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Wegen des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts müssen die Fachgerichte, die entscheidungserhebliche Gesetze für verfassungswidrig halten, nach Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen.
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