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Unter einer Hausberufung versteht man die Berufung eines Hochschulbediensteten zum Professor an derselben Hochschule bzw. Universität, an der er bislang fest beschäftigt ist. In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war die Hausberufung eine übliche Vorgehensweise. In der Bundesrepublik Deutschland besteht in mehreren Ländern ein landläufig sogenanntes Hausberufungsverbot, worunter kein eigentliches Verbot, sondern mehr oder weniger starke Einschränkungen für die Besetzung akademischer Stellen, insbesondere Professuren, mit Wissenschaftlern verstanden werden, die bereits derselben Einrichtung angehören, z. B. in Baden-Württemberg nach § 48 Absatz 2 Satz 3-5 des LHG oder in Brandenburg z. B. nach § 38 Abs. 3 BbgHG. Ziel der Beschränkungen ist es, eine unerwünschte „Schulenbildung“ ode
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Unter einer Hausberufung versteht man die Berufung eines Hochschulbediensteten zum Professor an derselben Hochschule bzw. Universität, an der er bislang fest beschäftigt ist. In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war die Hausberufung eine übliche Vorgehensweise. In der Bundesrepublik Deutschland besteht in mehreren Ländern ein landläufig sogenanntes Hausberufungsverbot, worunter kein eigentliches Verbot, sondern mehr oder weniger starke Einschränkungen für die Besetzung akademischer Stellen, insbesondere Professuren, mit Wissenschaftlern verstanden werden, die bereits derselben Einrichtung angehören, z. B. in Baden-Württemberg nach § 48 Absatz 2 Satz 3-5 des LHG oder in Brandenburg z. B. nach § 38 Abs. 3 BbgHG. Ziel der Beschränkungen ist es, eine unerwünschte „Schulenbildung“ oder unlautere Bevorzugung aufgrund persönlicher Beziehungen bei der Besetzung akademischer Stellen zu verhindern. Ist das nicht zu befürchten, so ist auch ein Hausbewerber im Berufungsverfahren nach seiner Eignung, Leistung und Befähigung, die möglichst von externen Gutachtern zu prüfen ist, berücksichtigungsfähig: Ein eigentliches, generelles und ausnahmsloses Hausberufungsverbot wäre verfassungswidrig und stünde im Widerspruch zum Prinzip der Bestenauslese und somit zu Art. 33 Abs. 2 GG Grundgesetz. Privatdozenten, die an einer Hochschule lediglich ihre unentgeltliche Titellehre anbieten, sind dagegen nicht von den Einschränkungen betroffen. Die landesrechtlichen Beschränkungen für Hausberufungen wurden daher mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG mit Ausnahmeklauseln versehen, die auf dem Hintergrund des Grundgesetzes großzügig auszulegen sind. In jedem Fall sind Konkurrentenstreitverfahren auch von Hausbewerbern nicht ausgeschlossen. In Österreich werden Professuren in einem offenen Verfahren ausgeschrieben (§ 98 Universitätsgesetz 2002), bei dem es zumindest formal weder Vor- noch Nachteile bringt, an der betreffenden Universität/Hochschule bereits beschäftigt zu sein.
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