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Von einem Gegenentwurf (auch direkter Gegenvorschlag genannt) spricht die Bundesverfassung der Schweiz in Artikel 139 (Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung) im Zusammenhang mit dem durch eine Volksinitiative herbeigeführten Referendum über eine Verfassungsänderung. Der Gegenentwurf wird von der Bundesversammlung als Alternative zur Vorlage der Initiative mit zur Abstimmung gestellt. In der Abstimmung können die Stimmberechtigten seit 1987 mit dem sogenannten «doppelten Ja» beide Vorlagen annehmen und mittels einer Stichfrage ihre Präferenz für den Fall der Annahme beider ausdrücken.
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Von einem Gegenentwurf (auch direkter Gegenvorschlag genannt) spricht die Bundesverfassung der Schweiz in Artikel 139 (Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung) im Zusammenhang mit dem durch eine Volksinitiative herbeigeführten Referendum über eine Verfassungsänderung. Der Gegenentwurf wird von der Bundesversammlung als Alternative zur Vorlage der Initiative mit zur Abstimmung gestellt. In der Abstimmung können die Stimmberechtigten seit 1987 mit dem sogenannten «doppelten Ja» beide Vorlagen annehmen und mittels einer Stichfrage ihre Präferenz für den Fall der Annahme beider ausdrücken. Beim indirekten Gegenvorschlag stellt die Bundesversammlung oder der Bundesrat im Rahmen einer Volksabstimmung der Initiative eine Gesetzesänderung oder einen -vorschlag gegenüber, welche dem Kern der Volksinitiative Rechnung tragen aber weniger weit gehen sollen. Das Anliegen ist zum Zeitpunkt der Abstimmung entweder bereits als Gesetz, welches im Falle einer Ablehnung in Kraft tritt, oder lediglich als Gesetzesentwurf vorhanden. Im zweiten Fall drückt der Gesetzgeber oder der Bundesrat nur aus, dass er gewillt ist das Anliegen aufzunehmen, im parlamentarischen Verfahren zu behandeln und in ein Gesetz einfliessen zu lassen. Ein Beispiel für den ersten Fall ist die Einbürgerungsinitiative, bei der eine weniger drastische Gesetzesänderung für den Fall einer Ablehnung bereits beschlossen war.
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