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Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten sollen und der für ihn bestellte Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis zur betreuten Person aber zur Beachtung des Willens verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und wird in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung, sie dient auch nicht der Erziehung oder der Durchsetzung gesellschaftlicher Wertmaßstäbe. Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten und wird zeitlich und sachlich auf die Aufgabenkreise beschränkt, für die eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Mit dem Betreuungsrecht wurde die frühere „Entmündigung“ abgeschafft. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten, die diese selbst nicht mehr vornehmen können. Durch die Einrichtung der rechtlichen Betreuung wird die Geschäfts-, Delikts-, Ehe- und Testierfähigkeit des Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigt. Zum Schutz der Betroffenen ist es allerdings möglich, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, sodass bestimmte Erklärungen des Betreuten im Rechtsverkehr der Zustimmung des Betreuenden bedürfen. Das Wahlrecht ist nur bei „Anordnung der Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten“ unter Umständen ausgeschlossen. Kritiker vertreten die Auffassung, dass die Betreuung in der Praxis dennoch oft einer Entmündigung gleichkomme, obwohl das gesetzgeberische Ziel der Reform „Betreuung statt Entmündigung“ gewesen sei, um den Betroffenen Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten (Siehe auch Inklusion (Soziologie)). Das „Grundrecht auf Selbstbestimmung“ ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Am 31. Dezember 2014 waren in Deutschland rund 1.306.000 Betreuungsverfahren anhängig. Die Zahl der Verfahren war damit gegenüber dem Vorjahr um ca. 0,3 Prozent gesunken. Der Rückgang erfolgte erstmals im Jahre 2012. Die „Betreuungsdichte“, also die Anzahl der Betreuungsverfahren pro Tausend Einwohner, ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich hoch: Mecklenburg-Vorpommern (22,1), Sachsen-Anhalt (21,5) und das Saarland (21,4) weisen die höchste, Baden-Württemberg mit 11,2 ‰ die mit Abstand geringste Betreuungsdichte auf, dabei lag die durchschnittliche Betreuungsdichte bei 16,2 Promille. Der Anteil der sogenannten Berufsbetreuungen steigt regelmäßig an und ist gegenüber 1992 um 14,2 auf 34,32 % gestiegen. Für rechtliche Betreuungen stehen in Deutschland 12.000 Berufsbetreuer, Angestellte aus über 800 Betreuungsvereinen und mehrere Hunderttausend ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung.
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