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Als Berliner Abgeordneter bezeichnete man in der Zeit der Deutschen Teilung die Bundestagsabgeordneten aus West-Berlin. Da Berlin infolge des so genannten Vier-Mächte-Status nicht von der Bundesrepublik aus regiert werden durfte, musste das Abgeordnetenhaus von Berlin Bundesgesetze jeweils durch eine eigene Abstimmung auch in Berlin in Kraft setzen; die Gesetze selbst enthielten eine entsprechende Berlin-Klausel. Bei solchen Abstimmungen, bei denen die Stimmen förmlich ausgezählt wurden, wurden die Stimmen der Berliner Abgeordneten daher gesondert ermittelt und bekannt gegeben.
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Als Berliner Abgeordneter bezeichnete man in der Zeit der Deutschen Teilung die Bundestagsabgeordneten aus West-Berlin. Da Berlin infolge des so genannten Vier-Mächte-Status nicht von der Bundesrepublik aus regiert werden durfte, musste das Abgeordnetenhaus von Berlin Bundesgesetze jeweils durch eine eigene Abstimmung auch in Berlin in Kraft setzen; die Gesetze selbst enthielten eine entsprechende Berlin-Klausel. Umgekehrt durfte aber auch die Bevölkerung von Berlin, wiederum als Folge des Vier-Mächte-Status, nicht an der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland teilhaben. Bundestagswahlen fanden daher zwischen 1949 und 1990 in Berlin nicht statt. Stattdessen wählte das Abgeordnetenhaus von Berlin entsprechend den dortigen politischen Kräfteverhältnissen die Berliner Abgeordneten am Tage der jeweiligen Bundestagswahl in den Deutschen Bundestag. Diese hatten nach der Geschäftsordnung des Bundestages zwar ein uneingeschränktes Rederecht, sie konnten auch Funktionen im Parlament übernehmen – Hans-Jochen Vogel etwa war nach den Bundestagswahlen 1983 als Berliner Abgeordneter in den Bundestag eingezogen und wurde Vorsitzender der SPD-Fraktion – sie waren aber bis auf Abstimmungen zur Geschäftsordnung nicht stimmberechtigt. Bei solchen Abstimmungen, bei denen die Stimmen förmlich ausgezählt wurden, wurden die Stimmen der Berliner Abgeordneten daher gesondert ermittelt und bekannt gegeben. Ihr volles Stimmrecht bekamen die Berliner Bundestagsabgeordneten am 8. Juni 1990 und damit bereits vor der Bundestagswahl vom 2. Dezember des Jahres und auch vor den von der DDR-Volkskammer bestimmten Bundestagsabgeordneten, die dem Parlament ab dem 3. Oktober 1990 mit vollem Stimmrecht angehörten. Bereits zur Bildung des Parlamentarischen Rats 1948 entsandte das Berliner Abgeordnetenhaus fünf nicht stimmberechtigte Abgeordnete (drei von der SPD, je einer von CDU und FDP).
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