Überwachungsbedürftige Anlage ist ein Begriff aus dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das für die Herstellung bzw. Errichtung von Anlagen gilt, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch welche Beschäftigte gefährdet werden können. Nach § 2 Nr. 30 ProdSG zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlagen dienen. Nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.

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  • Überwachungsbedürftige Anlage ist ein Begriff aus dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das für die Herstellung bzw. Errichtung von Anlagen gilt, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch welche Beschäftigte gefährdet werden können. Nach § 2 Nr. 30 ProdSG zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen 1. * Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen, 2. * Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, 3. * Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, 4. * Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, 5. * Aufzugsanlagen, 6. * Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, 7. * Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, 8. * Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, 9. * Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlagen dienen. Nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Im Betrieb stellen die überwachungsbedürftigen Anlagen eine Untermenge der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dar. Insofern gelten für sie die gemeinsamen Vorschriften von Abschnitt 2 der BetrSichV, soweit diese Anlagen von Beschäftigten bei der Arbeit genutzt werden. Ansonsten sind insbesondere die Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV anzuwenden (dadurch ist auch der Schutz Dritter gewährleistet). Grundsätzlich gilt, dass überwachungsbedürftige Anlagen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen (Mindestanforderungen an die Beschaffenheit). Überwachungsbedürftige Anlagen stellen betrieblich besondere Anlagen dar, weil sie die von der Betriebssicherheitsverordnung vier besonderen Gefährdungen Dampf, Druck, Absturz sowie Brand/Explosion widerspiegeln. Aufgrund dieser besonderen Gefährdungspotenziale benötigen sie nach deutscher Rechtsauffassung einer besonderen Überwachung. Dieser rechtlich historische Ansatz ist eine deutsche Besonderheit, die in anderen Ländern des EWR keine Anwendung findet. Für alle Anlagen gilt, dass alle Teile miterfasst sind, die zum sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind. Für Druckbehälteranlagen bedeutet dies beispielsweise, dass die vollständige Funktionseinheit aus Druckbehältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen sowie Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion besteht. Das Schutzkonzept der BetrSichV sieht für überwachungsbedürftige Anlagen vor: * Mindestanforderungen an die Beschaffenheit (soweit sie nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften wie Druckgeräterichtlinie, Aufzugsrichtlinie, ATEX-Produktrichtlinie gegeben sind) * besondere Berücksichtigung bei der sicherheitstechnischen Bewertung für den Betrieb * Stand der Technik ist alleiniger betrieblicher Sicherheitsmaßstab * geeignete Schutzmaßnahmen * Prüfungen (z. B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende und behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen). Je nach Größe, Bauart oder Beschaffenheit der Anlage ergeben sich Überschneidungen oder Verschränkungen dieser Maßnahmen. Die Umsetzung erfolgt zumeist im Rahmen der obligatorischen betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen, welche teilweise den Obengenannten entsprechen. Die Maßnahmen für Überwachungsbedürftige Anlagen sind jedoch überwiegend kodifiziert und unterliegen nur in sehr begrenztem Maße dem Ermessen des Betreibers. Als ideale Umsetzung kann die Integration in das betriebliche Qualitätssicherungskonzept angesehen werden. Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen gibt es einen Erlaubnisvorbehalt, d. h. der Betreiber hat bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zu beantragen. (de)
  • Überwachungsbedürftige Anlage ist ein Begriff aus dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das für die Herstellung bzw. Errichtung von Anlagen gilt, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch welche Beschäftigte gefährdet werden können. Nach § 2 Nr. 30 ProdSG zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen 1. * Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen, 2. * Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, 3. * Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, 4. * Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, 5. * Aufzugsanlagen, 6. * Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, 7. * Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, 8. * Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, 9. * Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlagen dienen. Nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Im Betrieb stellen die überwachungsbedürftigen Anlagen eine Untermenge der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dar. Insofern gelten für sie die gemeinsamen Vorschriften von Abschnitt 2 der BetrSichV, soweit diese Anlagen von Beschäftigten bei der Arbeit genutzt werden. Ansonsten sind insbesondere die Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV anzuwenden (dadurch ist auch der Schutz Dritter gewährleistet). Grundsätzlich gilt, dass überwachungsbedürftige Anlagen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen (Mindestanforderungen an die Beschaffenheit). Überwachungsbedürftige Anlagen stellen betrieblich besondere Anlagen dar, weil sie die von der Betriebssicherheitsverordnung vier besonderen Gefährdungen Dampf, Druck, Absturz sowie Brand/Explosion widerspiegeln. Aufgrund dieser besonderen Gefährdungspotenziale benötigen sie nach deutscher Rechtsauffassung einer besonderen Überwachung. Dieser rechtlich historische Ansatz ist eine deutsche Besonderheit, die in anderen Ländern des EWR keine Anwendung findet. Für alle Anlagen gilt, dass alle Teile miterfasst sind, die zum sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind. Für Druckbehälteranlagen bedeutet dies beispielsweise, dass die vollständige Funktionseinheit aus Druckbehältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen sowie Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion besteht. Das Schutzkonzept der BetrSichV sieht für überwachungsbedürftige Anlagen vor: * Mindestanforderungen an die Beschaffenheit (soweit sie nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften wie Druckgeräterichtlinie, Aufzugsrichtlinie, ATEX-Produktrichtlinie gegeben sind) * besondere Berücksichtigung bei der sicherheitstechnischen Bewertung für den Betrieb * Stand der Technik ist alleiniger betrieblicher Sicherheitsmaßstab * geeignete Schutzmaßnahmen * Prüfungen (z. B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende und behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen). Je nach Größe, Bauart oder Beschaffenheit der Anlage ergeben sich Überschneidungen oder Verschränkungen dieser Maßnahmen. Die Umsetzung erfolgt zumeist im Rahmen der obligatorischen betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen, welche teilweise den Obengenannten entsprechen. Die Maßnahmen für Überwachungsbedürftige Anlagen sind jedoch überwiegend kodifiziert und unterliegen nur in sehr begrenztem Maße dem Ermessen des Betreibers. Als ideale Umsetzung kann die Integration in das betriebliche Qualitätssicherungskonzept angesehen werden. Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen gibt es einen Erlaubnisvorbehalt, d. h. der Betreiber hat bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zu beantragen. (de)
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  • Überwachungsbedürftige Anlage ist ein Begriff aus dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das für die Herstellung bzw. Errichtung von Anlagen gilt, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch welche Beschäftigte gefährdet werden können. Nach § 2 Nr. 30 ProdSG zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlagen dienen. Nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. (de)
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