Überschusseinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Die Überschusseinkünfte stellen nach dem Dualismus der Einkünfteermittlung die zweite Art der Einkunftsermittlung dar. Bei den folgenden Einkunftsarten werden zur Ermittlung der Einkünfte die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen:

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  • Überschusseinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Die Überschusseinkünfte stellen nach dem Dualismus der Einkünfteermittlung die zweite Art der Einkunftsermittlung dar. Bei den folgenden Einkunftsarten werden zur Ermittlung der Einkünfte die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen: Neben die Überschusseinkünfte treten als Gegenstück die Gewinneinkünfte.Der Begriff ist nicht zu verwechseln mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, die zur Ermittlung von Gewinneinkünften dient. Die Überschusseinkünfte folgen grundsätzlich (Ausnahme: Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und Veräußerungen nach § 20 Abs. 2 EStG) dem sogenannten „Quellenkonzept“, wonach nur die regelmäßigen Erträge einer Einkunftsquelle steuerbar sind, nicht jedoch unregelmäßige Erträge wie z. B. bei der Veräußerung des privaten Vermögens. (de)
  • Überschusseinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Die Überschusseinkünfte stellen nach dem Dualismus der Einkünfteermittlung die zweite Art der Einkunftsermittlung dar. Bei den folgenden Einkunftsarten werden zur Ermittlung der Einkünfte die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen: Neben die Überschusseinkünfte treten als Gegenstück die Gewinneinkünfte.Der Begriff ist nicht zu verwechseln mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, die zur Ermittlung von Gewinneinkünften dient. Die Überschusseinkünfte folgen grundsätzlich (Ausnahme: Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und Veräußerungen nach § 20 Abs. 2 EStG) dem sogenannten „Quellenkonzept“, wonach nur die regelmäßigen Erträge einer Einkunftsquelle steuerbar sind, nicht jedoch unregelmäßige Erträge wie z. B. bei der Veräußerung des privaten Vermögens. (de)
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  • Überschusseinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Die Überschusseinkünfte stellen nach dem Dualismus der Einkünfteermittlung die zweite Art der Einkunftsermittlung dar. Bei den folgenden Einkunftsarten werden zur Ermittlung der Einkünfte die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen: (de)
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  • Überschusseinkünfte (de)
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