Überschuldung bedeutet umgangssprachlich, dass ein Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht mehr pünktlich erfüllen kann. Bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften stellt die Überschuldung nach deutschem Insolvenzrecht gemäß der Definition in § 19 Abs. 2 InsO einen Insolvenzgrund dar.

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  • Überschuldung bedeutet umgangssprachlich, dass ein Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht mehr pünktlich erfüllen kann. Bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften stellt die Überschuldung nach deutschem Insolvenzrecht gemäß der Definition in § 19 Abs. 2 InsO einen Insolvenzgrund dar. (de)
  • Überschuldung bedeutet umgangssprachlich, dass ein Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht mehr pünktlich erfüllen kann. Bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften stellt die Überschuldung nach deutschem Insolvenzrecht gemäß der Definition in § 19 Abs. 2 InsO einen Insolvenzgrund dar. (de)
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