Der übergesetzliche Notstand ist in der deutschen Rechtswissenschaft ein Argumentationsansatz für einen Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschluss-/Strafaufhebungsgrund bei einer Straftat, der nicht gesetzlich geregelt ist. „Übergesetzlich“ meint Gründe, die im Gesetz nicht normiert sind, sich jedoch aus Rechtsprinzipien von gleichem oder höheren Gewicht herleiten lassen (vgl. auch Naturrecht, Rechtspositivismus). Dieser Notstand soll auf ganz außergewöhnliche und unauflösbare Gewissenskollisionen beschränkt sein. Voraussetzungen, Wesen und Rechtsfolgen des übergesetzlichen Notstands sind diffus geblieben.

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  • Der übergesetzliche Notstand ist in der deutschen Rechtswissenschaft ein Argumentationsansatz für einen Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschluss-/Strafaufhebungsgrund bei einer Straftat, der nicht gesetzlich geregelt ist. „Übergesetzlich“ meint Gründe, die im Gesetz nicht normiert sind, sich jedoch aus Rechtsprinzipien von gleichem oder höheren Gewicht herleiten lassen (vgl. auch Naturrecht, Rechtspositivismus). Dieser Notstand soll auf ganz außergewöhnliche und unauflösbare Gewissenskollisionen beschränkt sein. Voraussetzungen, Wesen und Rechtsfolgen des übergesetzlichen Notstands sind diffus geblieben. Anerkannt ist die Figur des übergesetzlichen Notstands in der Praxis nicht. Dogmatisch ist sie höchst umstritten und wird im Widerspruch gesehen zu dem Verbot der Abwägung Leben gegen Leben, dem Legalitätsprinzip, dem Akkusationsgrundsatz und dem Vorrang der Verfassung. Insbesondere wird kritisch gesehen, einen übergesetzlichen Notstand in Fällen eines absoluten Verbots zu begründen, weil damit die absolute und ausnahmslose Wirkung des Verbots bewusst umgangen wird. Beispiel: Folterverbot. (de)
  • Der übergesetzliche Notstand ist in der deutschen Rechtswissenschaft ein Argumentationsansatz für einen Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschluss-/Strafaufhebungsgrund bei einer Straftat, der nicht gesetzlich geregelt ist. „Übergesetzlich“ meint Gründe, die im Gesetz nicht normiert sind, sich jedoch aus Rechtsprinzipien von gleichem oder höheren Gewicht herleiten lassen (vgl. auch Naturrecht, Rechtspositivismus). Dieser Notstand soll auf ganz außergewöhnliche und unauflösbare Gewissenskollisionen beschränkt sein. Voraussetzungen, Wesen und Rechtsfolgen des übergesetzlichen Notstands sind diffus geblieben. Anerkannt ist die Figur des übergesetzlichen Notstands in der Praxis nicht. Dogmatisch ist sie höchst umstritten und wird im Widerspruch gesehen zu dem Verbot der Abwägung Leben gegen Leben, dem Legalitätsprinzip, dem Akkusationsgrundsatz und dem Vorrang der Verfassung. Insbesondere wird kritisch gesehen, einen übergesetzlichen Notstand in Fällen eines absoluten Verbots zu begründen, weil damit die absolute und ausnahmslose Wirkung des Verbots bewusst umgangen wird. Beispiel: Folterverbot. (de)
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  • Der übergesetzliche Notstand ist in der deutschen Rechtswissenschaft ein Argumentationsansatz für einen Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschluss-/Strafaufhebungsgrund bei einer Straftat, der nicht gesetzlich geregelt ist. „Übergesetzlich“ meint Gründe, die im Gesetz nicht normiert sind, sich jedoch aus Rechtsprinzipien von gleichem oder höheren Gewicht herleiten lassen (vgl. auch Naturrecht, Rechtspositivismus). Dieser Notstand soll auf ganz außergewöhnliche und unauflösbare Gewissenskollisionen beschränkt sein. Voraussetzungen, Wesen und Rechtsfolgen des übergesetzlichen Notstands sind diffus geblieben. (de)
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  • Übergesetzlicher Notstand (de)
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