Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen. Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2007 II S. 323, 324) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBl. 2007 I S. 314).

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  • Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen. Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2007 II S. 323, 324) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBl. 2007 I S. 314). Mit der Ratifikation von Frankreich am 18. September 2008 wurde die Mindestzahl von 3 Staaten erreicht (außerdem noch Großbritannien, Landesteil Schottland), ein Inkrafttreten erfolgte zum 1. Januar 2009, seit 1. Juli 2009 gilt das Übereinkommen auch für die Schweiz. Finnland und Estland haben das Übereinkommen auch ratifiziert, und es wird für diese Länder später in 2011 in Kraft treten. Seit 1. Februar 2014 gilt das Abkommen auch in Österreich[BGBl. III Nr. 287/2013]. Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Tschechische Republik, Zypern. Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn.Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Österreich das Bundesministerium für Justiz (de)
  • Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen. Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2007 II S. 323, 324) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBl. 2007 I S. 314). Mit der Ratifikation von Frankreich am 18. September 2008 wurde die Mindestzahl von 3 Staaten erreicht (außerdem noch Großbritannien, Landesteil Schottland), ein Inkrafttreten erfolgte zum 1. Januar 2009, seit 1. Juli 2009 gilt das Übereinkommen auch für die Schweiz. Finnland und Estland haben das Übereinkommen auch ratifiziert, und es wird für diese Länder später in 2011 in Kraft treten. Seit 1. Februar 2014 gilt das Abkommen auch in Österreich[BGBl. III Nr. 287/2013]. Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Tschechische Republik, Zypern. Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn.Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Österreich das Bundesministerium für Justiz (de)
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  • Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen. Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2007 II S. 323, 324) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBl. 2007 I S. 314). (de)
  • Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen. Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2007 II S. 323, 324) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBl. 2007 I S. 314). (de)
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