Der öffentliche Friede ist ein Begriff aus dem deutschen Strafgesetzbuch. Er bezeichnet den Zustand eines von der Rechtsordnung gewährleisteten, frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens der Bürger und das Vertrauen in der Bevölkerung, mindestens einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, in das Fortdauern dieses Zustandes. Der Begriff wurde bereits vom Reichsgericht ähnlich definiert als "Zustand des beruhigenden Bewußtseins der Staatsangehörigen, in ihren durch die Rechtsordnung gewährleisteten berechtigten Interessen geschützt zu sein und zu bleiben".

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  • Der öffentliche Friede ist ein Begriff aus dem deutschen Strafgesetzbuch. Er bezeichnet den Zustand eines von der Rechtsordnung gewährleisteten, frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens der Bürger und das Vertrauen in der Bevölkerung, mindestens einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, in das Fortdauern dieses Zustandes. Der Begriff wurde bereits vom Reichsgericht ähnlich definiert als "Zustand des beruhigenden Bewußtseins der Staatsangehörigen, in ihren durch die Rechtsordnung gewährleisteten berechtigten Interessen geschützt zu sein und zu bleiben". Geschützt ist er beispielsweise in den Strafnormen § 126, § 130, § 140 und § 166 StGB. Der Begriff wird in der Rechtswissenschaft kritisiert als zu vage, als Verstoß gegen § 103 Abs. 2 GG und als untauglich, die Reichweite der Straftatbestände einzuschränken, in denen die Gefährdung des öffentlichen Friedens oder die Eignung dazu Tatbestandsmerkmal ist. (de)
  • Der öffentliche Friede ist ein Begriff aus dem deutschen Strafgesetzbuch. Er bezeichnet den Zustand eines von der Rechtsordnung gewährleisteten, frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens der Bürger und das Vertrauen in der Bevölkerung, mindestens einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, in das Fortdauern dieses Zustandes. Der Begriff wurde bereits vom Reichsgericht ähnlich definiert als "Zustand des beruhigenden Bewußtseins der Staatsangehörigen, in ihren durch die Rechtsordnung gewährleisteten berechtigten Interessen geschützt zu sein und zu bleiben". Geschützt ist er beispielsweise in den Strafnormen § 126, § 130, § 140 und § 166 StGB. Der Begriff wird in der Rechtswissenschaft kritisiert als zu vage, als Verstoß gegen § 103 Abs. 2 GG und als untauglich, die Reichweite der Straftatbestände einzuschränken, in denen die Gefährdung des öffentlichen Friedens oder die Eignung dazu Tatbestandsmerkmal ist. (de)
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  • Der öffentliche Friede ist ein Begriff aus dem deutschen Strafgesetzbuch. Er bezeichnet den Zustand eines von der Rechtsordnung gewährleisteten, frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens der Bürger und das Vertrauen in der Bevölkerung, mindestens einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, in das Fortdauern dieses Zustandes. Der Begriff wurde bereits vom Reichsgericht ähnlich definiert als "Zustand des beruhigenden Bewußtseins der Staatsangehörigen, in ihren durch die Rechtsordnung gewährleisteten berechtigten Interessen geschützt zu sein und zu bleiben". (de)
  • Der öffentliche Friede ist ein Begriff aus dem deutschen Strafgesetzbuch. Er bezeichnet den Zustand eines von der Rechtsordnung gewährleisteten, frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens der Bürger und das Vertrauen in der Bevölkerung, mindestens einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, in das Fortdauern dieses Zustandes. Der Begriff wurde bereits vom Reichsgericht ähnlich definiert als "Zustand des beruhigenden Bewußtseins der Staatsangehörigen, in ihren durch die Rechtsordnung gewährleisteten berechtigten Interessen geschützt zu sein und zu bleiben". (de)
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  • Öffentlicher Friede (de)
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