Unter einer Zölibatsklausel verstand man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag von Frauen, die im Falle der Eheschließung der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendete. Solche Regelungen fanden sich sowohl in der Privatwirtschaft als auch im Staatsdienst, beispielsweise beim sogenannten „Lehrerinnenzölibat“. Damit verbunden war darüber hinaus der vollständige Verlust des Ruhegehalts. In Deutschland waren derartige Klauseln bis in die 1950er Jahre gang und gäbe. Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 10. Mai 1957 fest´, dass Zölibatsklauseln gegen das Grundgesetz verstoßen und deshalb nichtig sind.

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  • Unter einer Zölibatsklausel verstand man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag von Frauen, die im Falle der Eheschließung der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendete. Solche Regelungen fanden sich sowohl in der Privatwirtschaft als auch im Staatsdienst, beispielsweise beim sogenannten „Lehrerinnenzölibat“. Damit verbunden war darüber hinaus der vollständige Verlust des Ruhegehalts. In Deutschland waren derartige Klauseln bis in die 1950er Jahre gang und gäbe. Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 10. Mai 1957 fest´, dass Zölibatsklauseln gegen das Grundgesetz verstoßen und deshalb nichtig sind. Auch für Pastorinnen bestand diese Regelung in den meisten Landeskirchen noch lange (in der Hannoverschen Landeskirche beispielsweise bis 1969), in Österreich sogar bis 1980. (de)
  • Unter einer Zölibatsklausel verstand man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag von Frauen, die im Falle der Eheschließung der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendete. Solche Regelungen fanden sich sowohl in der Privatwirtschaft als auch im Staatsdienst, beispielsweise beim sogenannten „Lehrerinnenzölibat“. Damit verbunden war darüber hinaus der vollständige Verlust des Ruhegehalts. In Deutschland waren derartige Klauseln bis in die 1950er Jahre gang und gäbe. Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 10. Mai 1957 fest´, dass Zölibatsklauseln gegen das Grundgesetz verstoßen und deshalb nichtig sind. Auch für Pastorinnen bestand diese Regelung in den meisten Landeskirchen noch lange (in der Hannoverschen Landeskirche beispielsweise bis 1969), in Österreich sogar bis 1980. (de)
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  • Unter einer Zölibatsklausel verstand man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag von Frauen, die im Falle der Eheschließung der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendete. Solche Regelungen fanden sich sowohl in der Privatwirtschaft als auch im Staatsdienst, beispielsweise beim sogenannten „Lehrerinnenzölibat“. Damit verbunden war darüber hinaus der vollständige Verlust des Ruhegehalts. In Deutschland waren derartige Klauseln bis in die 1950er Jahre gang und gäbe. Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 10. Mai 1957 fest´, dass Zölibatsklauseln gegen das Grundgesetz verstoßen und deshalb nichtig sind. (de)
  • Unter einer Zölibatsklausel verstand man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag von Frauen, die im Falle der Eheschließung der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendete. Solche Regelungen fanden sich sowohl in der Privatwirtschaft als auch im Staatsdienst, beispielsweise beim sogenannten „Lehrerinnenzölibat“. Damit verbunden war darüber hinaus der vollständige Verlust des Ruhegehalts. In Deutschland waren derartige Klauseln bis in die 1950er Jahre gang und gäbe. Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 10. Mai 1957 fest´, dass Zölibatsklauseln gegen das Grundgesetz verstoßen und deshalb nichtig sind. (de)
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  • Zölibatsklausel (de)
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