Als Zweckartikel wird jener Gesetzesartikel bezeichnet, der die ratio legis des Erlasses, in dem er steht, (wie z. B. eines Gesetzes) grob skizzierend umschreibt. Er ähnelt damit der Präambel, grenzt sich aber in Umfang und mangelnder Feierlichkeit von dieser ab. Verfügt ein Erlass über einen Zweckartikel, so ist er in aller Regel in Art. 1 enthalten.

Property Value
dbo:abstract
  • Als Zweckartikel wird jener Gesetzesartikel bezeichnet, der die ratio legis des Erlasses, in dem er steht, (wie z. B. eines Gesetzes) grob skizzierend umschreibt. Er ähnelt damit der Präambel, grenzt sich aber in Umfang und mangelnder Feierlichkeit von dieser ab. Verfügt ein Erlass über einen Zweckartikel, so ist er in aller Regel in Art. 1 enthalten. Da Zweckartikel nur sehr allgemein gehalten sind, sind sie – wie auch Präambeln – nicht justiziabel; es fehlt ihnen der normative Charakter. Das heisst, dass sich eine rechtssuchende Person nicht auf sie berufen kann. Sie können jedoch bei der historischen Auslegung des jeweiligen Erlasses helfen, in dem sie Anhaltspunkte dafür liefern können, was der Gesetzgeber mit diesem Erlass bezwecken wollte. Auch können sie dabei helfen, die Position eines Erlasses im gesamten Rechtssystem festzustellen. (de)
  • Als Zweckartikel wird jener Gesetzesartikel bezeichnet, der die ratio legis des Erlasses, in dem er steht, (wie z. B. eines Gesetzes) grob skizzierend umschreibt. Er ähnelt damit der Präambel, grenzt sich aber in Umfang und mangelnder Feierlichkeit von dieser ab. Verfügt ein Erlass über einen Zweckartikel, so ist er in aller Regel in Art. 1 enthalten. Da Zweckartikel nur sehr allgemein gehalten sind, sind sie – wie auch Präambeln – nicht justiziabel; es fehlt ihnen der normative Charakter. Das heisst, dass sich eine rechtssuchende Person nicht auf sie berufen kann. Sie können jedoch bei der historischen Auslegung des jeweiligen Erlasses helfen, in dem sie Anhaltspunkte dafür liefern können, was der Gesetzgeber mit diesem Erlass bezwecken wollte. Auch können sie dabei helfen, die Position eines Erlasses im gesamten Rechtssystem festzustellen. (de)
dbo:wikiPageID
  • 6779655 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 145210592 (xsd:integer)
prop-de:quelle
  • Art. 1 BetmG
prop-de:text
  • a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
  • Dieses Gesetz soll:
  • e. kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
  • c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens
  • b. die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
  • schützen;
  • d. die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
dct:subject
rdfs:comment
  • Als Zweckartikel wird jener Gesetzesartikel bezeichnet, der die ratio legis des Erlasses, in dem er steht, (wie z. B. eines Gesetzes) grob skizzierend umschreibt. Er ähnelt damit der Präambel, grenzt sich aber in Umfang und mangelnder Feierlichkeit von dieser ab. Verfügt ein Erlass über einen Zweckartikel, so ist er in aller Regel in Art. 1 enthalten. (de)
  • Als Zweckartikel wird jener Gesetzesartikel bezeichnet, der die ratio legis des Erlasses, in dem er steht, (wie z. B. eines Gesetzes) grob skizzierend umschreibt. Er ähnelt damit der Präambel, grenzt sich aber in Umfang und mangelnder Feierlichkeit von dieser ab. Verfügt ein Erlass über einen Zweckartikel, so ist er in aller Regel in Art. 1 enthalten. (de)
rdfs:label
  • Zweckartikel (de)
  • Zweckartikel (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of