Im Insolvenzrecht bezeichnet der Zwangsvergleich einen Insolvenzplan, bei dem das Gericht die fehlende Zustimmung einiger Gläubiger ersetzt. In Deutschland war der Zwangsvergleich in § 160 ff. der Konkursordnung geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 werden stattdessen die Begriffe Insolvenzplan und Schuldenbereinigungsplan verwendet.

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  • Im Insolvenzrecht bezeichnet der Zwangsvergleich einen Insolvenzplan, bei dem das Gericht die fehlende Zustimmung einiger Gläubiger ersetzt. In Deutschland war der Zwangsvergleich in § 160 ff. der Konkursordnung geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 werden stattdessen die Begriffe Insolvenzplan und Schuldenbereinigungsplan verwendet. (de)
  • Im Insolvenzrecht bezeichnet der Zwangsvergleich einen Insolvenzplan, bei dem das Gericht die fehlende Zustimmung einiger Gläubiger ersetzt. In Deutschland war der Zwangsvergleich in § 160 ff. der Konkursordnung geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 werden stattdessen die Begriffe Insolvenzplan und Schuldenbereinigungsplan verwendet. (de)
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  • Im Insolvenzrecht bezeichnet der Zwangsvergleich einen Insolvenzplan, bei dem das Gericht die fehlende Zustimmung einiger Gläubiger ersetzt. In Deutschland war der Zwangsvergleich in § 160 ff. der Konkursordnung geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 werden stattdessen die Begriffe Insolvenzplan und Schuldenbereinigungsplan verwendet. (de)
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  • Zwangsvergleich (de)
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