Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine zugunsten einer Forderung bestehende, in das Grundbuch eingetragene, dingliche Sicherheit an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht. Ihre Eintragung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 867 ZPO, § 322AO). Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig.

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  • Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine zugunsten einer Forderung bestehende, in das Grundbuch eingetragene, dingliche Sicherheit an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht. Ihre Eintragung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 867 ZPO, § 322AO). Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers einer titulierten Geldforderung, die mehr als 750 Euro betragen muss, in das Grundbuch des Schuldners eingetragen. Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich („freiwillig“) eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (§ 1147 BGB). Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie der Pfändung dinglicher Forderungen zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel. Allein durch die Eintragung der Zwangshypothek erhält er kein Geld. Die Zwangshypothek dient der Sicherung der Gläubigerforderung an der jeweils eingetragenen Rangstelle. Die Zwangshypothek steht einer vertraglich bestellten Sicherungshypothek gleich. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können nach Eintragung im Rang der Zwangshypothek betrieben werden. Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig. (de)
  • Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine zugunsten einer Forderung bestehende, in das Grundbuch eingetragene, dingliche Sicherheit an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht. Ihre Eintragung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 867 ZPO, § 322AO). Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers einer titulierten Geldforderung, die mehr als 750 Euro betragen muss, in das Grundbuch des Schuldners eingetragen. Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich („freiwillig“) eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (§ 1147 BGB). Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie der Pfändung dinglicher Forderungen zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel. Allein durch die Eintragung der Zwangshypothek erhält er kein Geld. Die Zwangshypothek dient der Sicherung der Gläubigerforderung an der jeweils eingetragenen Rangstelle. Die Zwangshypothek steht einer vertraglich bestellten Sicherungshypothek gleich. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können nach Eintragung im Rang der Zwangshypothek betrieben werden. Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig. (de)
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  • Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine zugunsten einer Forderung bestehende, in das Grundbuch eingetragene, dingliche Sicherheit an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht. Ihre Eintragung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 867 ZPO, § 322AO). Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig. (de)
  • Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine zugunsten einer Forderung bestehende, in das Grundbuch eingetragene, dingliche Sicherheit an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht. Ihre Eintragung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 867 ZPO, § 322AO). Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig. (de)
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  • Zwangshypothek (de)
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