In Deutschland darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, in Betrieben mit mindestens 20 regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern, nur mit Zustimmung des Betriebsrats einstellen, ein- oder umgruppieren oder versetzen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat der Arbeitgeber durch das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung überprüfen zu lassen und sich ggf. die nicht erteilte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Er kann dann die personelle Einzelmaßnahme durchführen. Ist die personelle Maßnahme „dringend erforderlich“ kann der Arbeitgeber sie trotz der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 100 zunächst vorläufig durchfüh

Property Value
dbo:abstract
  • In Deutschland darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, in Betrieben mit mindestens 20 regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern, nur mit Zustimmung des Betriebsrats einstellen, ein- oder umgruppieren oder versetzen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat der Arbeitgeber durch das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung überprüfen zu lassen und sich ggf. die nicht erteilte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Er kann dann die personelle Einzelmaßnahme durchführen. Ist die personelle Maßnahme „dringend erforderlich“ kann der Arbeitgeber sie trotz der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 100 zunächst vorläufig durchführen. (de)
  • In Deutschland darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, in Betrieben mit mindestens 20 regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern, nur mit Zustimmung des Betriebsrats einstellen, ein- oder umgruppieren oder versetzen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat der Arbeitgeber durch das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung überprüfen zu lassen und sich ggf. die nicht erteilte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Er kann dann die personelle Einzelmaßnahme durchführen. Ist die personelle Maßnahme „dringend erforderlich“ kann der Arbeitgeber sie trotz der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 100 zunächst vorläufig durchführen. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 7991944 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 151087727 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • In Deutschland darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, in Betrieben mit mindestens 20 regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern, nur mit Zustimmung des Betriebsrats einstellen, ein- oder umgruppieren oder versetzen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat der Arbeitgeber durch das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung überprüfen zu lassen und sich ggf. die nicht erteilte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Er kann dann die personelle Einzelmaßnahme durchführen. Ist die personelle Maßnahme „dringend erforderlich“ kann der Arbeitgeber sie trotz der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 100 zunächst vorläufig durchfüh (de)
  • In Deutschland darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, in Betrieben mit mindestens 20 regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern, nur mit Zustimmung des Betriebsrats einstellen, ein- oder umgruppieren oder versetzen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat der Arbeitgeber durch das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung überprüfen zu lassen und sich ggf. die nicht erteilte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Er kann dann die personelle Einzelmaßnahme durchführen. Ist die personelle Maßnahme „dringend erforderlich“ kann der Arbeitgeber sie trotz der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 100 zunächst vorläufig durchfüh (de)
rdfs:label
  • Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG) (de)
  • Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG) (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of