Zusatzkosten sind in der Kostenrechnung eine zu den kalkulatorischen Kosten gehörende Kostenkategorie, der kein entsprechender Aufwand zugrunde liegt. Zu den Zusatzkosten gehören insbesondere die kalkulatorische Miete, kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital oder der kalkulatorische Unternehmerlohn. Zusatzkosten dürfen nach § 255 HGB nicht in die handelsrechtliche Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen einfließen. Gegensatz zu den Zusatzkosten sind die Anderskosten.

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  • Zusatzkosten sind in der Kostenrechnung eine zu den kalkulatorischen Kosten gehörende Kostenkategorie, der kein entsprechender Aufwand zugrunde liegt. Zu den Zusatzkosten gehören insbesondere die kalkulatorische Miete, kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital oder der kalkulatorische Unternehmerlohn. Zusatzkosten dürfen nach § 255 HGB nicht in die handelsrechtliche Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen einfließen. Gegensatz zu den Zusatzkosten sind die Anderskosten. (de)
  • Zusatzkosten sind in der Kostenrechnung eine zu den kalkulatorischen Kosten gehörende Kostenkategorie, der kein entsprechender Aufwand zugrunde liegt. Zu den Zusatzkosten gehören insbesondere die kalkulatorische Miete, kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital oder der kalkulatorische Unternehmerlohn. Zusatzkosten dürfen nach § 255 HGB nicht in die handelsrechtliche Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen einfließen. Gegensatz zu den Zusatzkosten sind die Anderskosten. (de)
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  • Zusatzkosten sind in der Kostenrechnung eine zu den kalkulatorischen Kosten gehörende Kostenkategorie, der kein entsprechender Aufwand zugrunde liegt. Zu den Zusatzkosten gehören insbesondere die kalkulatorische Miete, kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital oder der kalkulatorische Unternehmerlohn. Zusatzkosten dürfen nach § 255 HGB nicht in die handelsrechtliche Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen einfließen. Gegensatz zu den Zusatzkosten sind die Anderskosten. (de)
  • Zusatzkosten sind in der Kostenrechnung eine zu den kalkulatorischen Kosten gehörende Kostenkategorie, der kein entsprechender Aufwand zugrunde liegt. Zu den Zusatzkosten gehören insbesondere die kalkulatorische Miete, kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital oder der kalkulatorische Unternehmerlohn. Zusatzkosten dürfen nach § 255 HGB nicht in die handelsrechtliche Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen einfließen. Gegensatz zu den Zusatzkosten sind die Anderskosten. (de)
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  • Zusatzkosten (de)
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