Zueignungsabsicht ist ein juristischer Fachbegriff, der die Absicht einer Person beschreibt, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen bei gleichzeitigem Vorsatz, den Berechtigten um die Sache dauerhaft zu enteignen (siehe Diebstahl, Unterschlagung). Der Täter verfährt dabei mit einer fremden Sache so, als ob sie ihm gehörte, maßt sich also die Stellung des Eigentümers an. Dass er „sich wie der Herr der Sache benimmt“, umschreibt die lateinische Phrase Se ut dominum gerere. Der Begriff der Zueignung wird gemeinhin in zwei Komponenten unterteilt:

Property Value
dbo:abstract
  • Zueignungsabsicht ist ein juristischer Fachbegriff, der die Absicht einer Person beschreibt, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen bei gleichzeitigem Vorsatz, den Berechtigten um die Sache dauerhaft zu enteignen (siehe Diebstahl, Unterschlagung). Der Täter verfährt dabei mit einer fremden Sache so, als ob sie ihm gehörte, maßt sich also die Stellung des Eigentümers an. Dass er „sich wie der Herr der Sache benimmt“, umschreibt die lateinische Phrase Se ut dominum gerere. Der Begriff der Zueignung wird gemeinhin in zwei Komponenten unterteilt: (de)
  • Zueignungsabsicht ist ein juristischer Fachbegriff, der die Absicht einer Person beschreibt, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen bei gleichzeitigem Vorsatz, den Berechtigten um die Sache dauerhaft zu enteignen (siehe Diebstahl, Unterschlagung). Der Täter verfährt dabei mit einer fremden Sache so, als ob sie ihm gehörte, maßt sich also die Stellung des Eigentümers an. Dass er „sich wie der Herr der Sache benimmt“, umschreibt die lateinische Phrase Se ut dominum gerere. Der Begriff der Zueignung wird gemeinhin in zwei Komponenten unterteilt: (de)
dbo:wikiPageID
  • 199696 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 143455786 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Zueignungsabsicht ist ein juristischer Fachbegriff, der die Absicht einer Person beschreibt, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen bei gleichzeitigem Vorsatz, den Berechtigten um die Sache dauerhaft zu enteignen (siehe Diebstahl, Unterschlagung). Der Täter verfährt dabei mit einer fremden Sache so, als ob sie ihm gehörte, maßt sich also die Stellung des Eigentümers an. Dass er „sich wie der Herr der Sache benimmt“, umschreibt die lateinische Phrase Se ut dominum gerere. Der Begriff der Zueignung wird gemeinhin in zwei Komponenten unterteilt: (de)
  • Zueignungsabsicht ist ein juristischer Fachbegriff, der die Absicht einer Person beschreibt, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen bei gleichzeitigem Vorsatz, den Berechtigten um die Sache dauerhaft zu enteignen (siehe Diebstahl, Unterschlagung). Der Täter verfährt dabei mit einer fremden Sache so, als ob sie ihm gehörte, maßt sich also die Stellung des Eigentümers an. Dass er „sich wie der Herr der Sache benimmt“, umschreibt die lateinische Phrase Se ut dominum gerere. Der Begriff der Zueignung wird gemeinhin in zwei Komponenten unterteilt: (de)
rdfs:label
  • Zueignungsabsicht (de)
  • Zueignungsabsicht (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of