Das Zuchtpolizeigericht war eine Gerichtsart, die mit dem Code d’instruction criminelle vom 16. November 1808 in den linksrheinischen Gebieten während der Zeit des Ersten Kaiserreichs (Napoleon Bonaparte) und von einigen Staaten des Rheinbundes eingeführt wurde. Das Zuchtpolizeigericht ahndete diejenigen strafbaren Handlungen, die vom Gesetz als sog. Vergehen (frz. délits) eingestuft wurden (je nach der Schwere der Übertretung, Vergehen, Verbrechen). Zuchtpolizeigerichte konnten höchstens eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren aussprechen. Es bestand in Frankreich und anderen Ländern aus mehreren Richtern.

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  • Das Zuchtpolizeigericht war eine Gerichtsart, die mit dem Code d’instruction criminelle vom 16. November 1808 in den linksrheinischen Gebieten während der Zeit des Ersten Kaiserreichs (Napoleon Bonaparte) und von einigen Staaten des Rheinbundes eingeführt wurde. Das Zuchtpolizeigericht ahndete diejenigen strafbaren Handlungen, die vom Gesetz als sog. Vergehen (frz. délits) eingestuft wurden (je nach der Schwere der Übertretung, Vergehen, Verbrechen). Zuchtpolizeigerichte konnten höchstens eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren aussprechen. Es bestand in Frankreich und anderen Ländern aus mehreren Richtern. (de)
  • Das Zuchtpolizeigericht war eine Gerichtsart, die mit dem Code d’instruction criminelle vom 16. November 1808 in den linksrheinischen Gebieten während der Zeit des Ersten Kaiserreichs (Napoleon Bonaparte) und von einigen Staaten des Rheinbundes eingeführt wurde. Das Zuchtpolizeigericht ahndete diejenigen strafbaren Handlungen, die vom Gesetz als sog. Vergehen (frz. délits) eingestuft wurden (je nach der Schwere der Übertretung, Vergehen, Verbrechen). Zuchtpolizeigerichte konnten höchstens eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren aussprechen. Es bestand in Frankreich und anderen Ländern aus mehreren Richtern. (de)
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  • 3-525-35962-4
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  • Der Kampf um die Geschworenengerichte im Vormärz (de)
  • Der Kampf um die Geschworenengerichte im Vormärz (de)
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  • Band 11 von Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft
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  • Hans Rosenberg, Hans Ulrich Wehler
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  • Göttingen
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  • Sozialgeschichte Heute: Festschrift fűr Hans Rosenberg zum 70. Geburtstag
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  • Vandenhoeck & Ruprecht
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  • Das Zuchtpolizeigericht war eine Gerichtsart, die mit dem Code d’instruction criminelle vom 16. November 1808 in den linksrheinischen Gebieten während der Zeit des Ersten Kaiserreichs (Napoleon Bonaparte) und von einigen Staaten des Rheinbundes eingeführt wurde. Das Zuchtpolizeigericht ahndete diejenigen strafbaren Handlungen, die vom Gesetz als sog. Vergehen (frz. délits) eingestuft wurden (je nach der Schwere der Übertretung, Vergehen, Verbrechen). Zuchtpolizeigerichte konnten höchstens eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren aussprechen. Es bestand in Frankreich und anderen Ländern aus mehreren Richtern. (de)
  • Das Zuchtpolizeigericht war eine Gerichtsart, die mit dem Code d’instruction criminelle vom 16. November 1808 in den linksrheinischen Gebieten während der Zeit des Ersten Kaiserreichs (Napoleon Bonaparte) und von einigen Staaten des Rheinbundes eingeführt wurde. Das Zuchtpolizeigericht ahndete diejenigen strafbaren Handlungen, die vom Gesetz als sog. Vergehen (frz. délits) eingestuft wurden (je nach der Schwere der Übertretung, Vergehen, Verbrechen). Zuchtpolizeigerichte konnten höchstens eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren aussprechen. Es bestand in Frankreich und anderen Ländern aus mehreren Richtern. (de)
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  • Zuchtpolizeigericht (de)
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